König Maximilian legt die zwischen Hawg, Johann Christoph und Felix, Vettern und Brüdern, Grafen zu Werdenberg und zum Heiligenberg, einerseits und Hans Werner, Gottfried und Wilhelm, Brüdern, Freiherren zu Zimmern und Meßkirch, andererseits entstandenen Streitigkeiten bei: 1. Meßkirch mit Dörfern, Nutzungen, Gülten und allem Zubehör soll denen von Zimmern bleiben, die dafür denen von Werdenberg 2.000 Gulden rheinisch, welche sie wegen Oberndorf (1) ausgegeben hatten, wiederum bezahlen oder mit genügender Verschreibung verzinsen, damit die von Werdenberg davon jährlich 100 Gulden rheinisch Zins haben. Die von Zimmern können diese 100 Gulden Zins mit 2.000 Gulden Hauptgut oder 25 Gulden Zins mit 500 Gulden Hauptgut ablösen. 2. Die von Zimmern sollen bei den hohen Gerichten und in der Stadt Meßkirch mit den Dörfern Rohrdorf, Heudorf, Schnerkingen, Wackershofen (2), Ober- und Unterbichtlingen innerhalb der Etter bleiben. Außerhalb der Etter soll das hohe Gericht denen von Werdenberg und der Grafschaft Sigmaringen zugehören. 3. Betr. das Jagen soll es bei den Bezirken des Vertrags von 1463 März 17 (Donnerstag nach Gregor) zwischen Werdenberg und Zimmern bleiben, der von Haug Grafen zu Montfort, Herrn zu Rotenfels, Jos Niklas Grafen zu Zollern und Eberhard Truchseß zu Waldburg gemacht wurde und dessen Wortlaut mitgeteilt wird, ausgenommen in folgendem Bezirk: Kapelle zu Vilsingen -Kaltenpronnen - über Spenglers Prüel gen Menningen - die Ablach aufwärts - Meßkirch - Oberstetten - Nußbaum zu [Kreen]Heinstetten - die alte Straße hinab nach Buttelpronn - Kapelle zu Vilsingen. Dort sollen sich alle vor Zimmern des Jagens, Hegens (Hagens) und aller forstlichen Obrigkeit zu Gunsten derer von Werdenberg enthalten. 4. Alle Kosten und Schäden, die sich in diesen Händeln ergeben haben, sollen gegenseitig aufgehoben sein. 5. Alle geistlichen oder weltlichen Personen sollen bei ihrer Lehenschaft, die sie inzwischen von denen von Werdenberg empfangen haben, bleiben, doch sollen sie dieselben Lehen von denen von Zimmern empfangen und diesen lehnspflichtig sein unter Entbindung von den denen zu Werdenberg geleisteten Pflichten. 6. Alle in diese Händel verwickelten Personen sollen gütlich miteinander vertragen sein. 7. Wenn Werdenberg und Zimmern künftig ihre beiden Herrschaften berührende Streitigkeiten bekommen, sollen sie diese durch vier ihrer nächsten Freunde beilegen lassen. 8. Wenn die von Zimmern Meßkirch, die dabei gelegenen Dörfer oder anderes verkaufen oder versetzen wollen, sollen sie es zuerst denen von Werdenberg anbieten. Wenn die von Werdenberg es nicht kaufen wollen und die von Zimmern es anderweitig verkaufen sollten, sollen sie nicht bevollmächtigt sein, die Gerechtigkeiten über Forst und Jagd zu verkaufen. Es werden zwei Urkunden ausgefertigt (1) Oberndorf, Kreis Rottweil (2) Wackershofen, Gemeinde Wasser, Kreis Stockach

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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