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Der Appellant beansprucht, für die von seinem Statthalter und den Mannen von Lehen besetzte batenburgisch- steinsche Mannkammer zu Waldfeucht alleinige Appellationsinstanz zu sein. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß Busch in einem Rechtsstreit gegen Hirtz gen. Landskron von einem Urteil dieser Mannkammer an das jül.-berg. Hofgericht appelliert und dieses sich gegen Einwände für zuständig erklärt hatte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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