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Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz, Wilhelm [II.] der
Mittlere, Landgraf von Hessen und Johann [I. von Henneberg], Abt von
Fulda, beku...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1491-1500
1496 April 20
Abschrift, Pergament
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der ... gegebenn am Mitwochen nach dem Sonntag Misericordia Domini nach Cristi geburt viertzehenhuendert unnd im sechs unnd neuntzigistenn iarenn
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz, Wilhelm [II.] der Mittlere, Landgraf von Hessen und Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekunden, dass sie einen Burgfrieden für die Städte und Burgen Fulda, Hünfeld, Geisa und Rockenstuhl ausgehandelt haben. Dieser Burgfrieden soll in den genannten Orten und jeweils in einem Umkreis von 100 Gerten Gültigkeit besitzen. Der Gültigkeitsbereich soll gekennzeichnet werden (vermalen und versteynen sollen uf allen ennden wie ferre unnd weyt der reichen soll). Die Aussteller versichern sich gegenseitig, den Besitz des anderen innerhalb des Burgfriedensbereichs zu schützen und nicht anzugreifen. Die Besitzverhältnisse innerhalb dieses Bereichs sollen von allen Ausstellern akzeptiert und nicht hinterfragt werden, weder öffentlich noch heimlich. Im Fall der Belagerung eines der genannten Orte soll jeder nach seinem Vermögen auf eigene Kosten zum Entsatz beitragen, so als ob es sein alleiniges Eigentum wäre. Die Aussteller sichern sich gegenseitige Unterstützung für den Fall zu, dass ein Ort des Burgfriedens von Feinden oder anderen Personen erobert wird. Nach der Rückgewinnung sollen die ursprünglichen Besitzverhältnisse gelten. Keiner der drei Aussteller darf sich separat mit einem Usurpator einigen. Sollte ein verlorener Ort durch einen Einzelnen mit Gewalt oder durch Verhandlung zurückgewonnen werden, sollen alle Aussteller wieder über die Orte verfügen wie zuvor. Keiner soll die anderen nach einer Rückeroberung gerichtlich belangen. Feinde oder Usurpatoren sollen nicht wissentlich in die Orte des Burgfriedens gelassen werden. Geschieht dies unwissentlich, muss der Verantwortliche dafür sorgen, dass diese Personen sofort wieder aus dem Bereich des Burgfriedens gebracht werden. Daraufhin sollen diese Personen einen Tag und eine Nacht nicht angegriffen werden, noch dürfen sie die Mitglieder des Burgfriedens angreifen. Sollten eine Stadt, eine Burg, ein Gericht, ein Dorf, eine Besitzungen oder Leute, die Teil des Burgfriedens sind, angegriffen oder in ihrem Besitz oder Leben geschädigt werden, wollen die Aussteller gemeinsam handeln, Abhilfe schaffen und für eine Kompensation der Verluste sorgen, so als ob es sie selbst betrifft. Für den Fall, dass einer der Fürsten stirbt, sollen dessen Nachfolger erst die Einhaltung dieses Burgfriedens geloben und bei den Heiligen schwören, bevor sie zu ihrem im Bereich des Burgfriedens liegenden Besitz vorgelassen werden. Zusätzlich sollen sie hierüber den beiden anderen Fürsten eine besiegelte Urkunde ausstellen. Abt Johann oder seine Nachfolger sollen die Eide und Urkunden entgegennehmen und dann die Erben oder Nachfolger zu ihren Besitzungen lassen sowie ihnen nicht zuwiderhandeln. Sollten Abt Johann oder seine Nachfolger Teile oder alle Teile ihrer im Burgfrieden enthaltenen und an den Landgrafen und den Erzbischof verpfändeten Besitzungen wieder einlösen, soll der Burgfrieden gegenüber dem, von dem die Güter eingelöst wurden, keine Gültigkeit mehr besitzen. Alle drei Fürsten geloben sich gegenseitig Hand in Hand unter Eid und schwören bei den Heiligen für sich selbst, ihre Nachfolger und Erben, dass sie den Burgfrieden einhalten und ihm nicht zuwiderhandeln werden. Die Urkunde des Burgfriedens wird dreifach ausgefertigt und jedem Fürsten ausgehändigt. Siegelankündigung von Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz, Wilhelm [II.] der Mittlere, Landgraf von Hessen, und Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Möglicherweise kopiale Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 45-46.
Die Urkunde ist an mindestens drei Seiten beschnitten. Deshalb ist nicht mehr zu erkennen, ob sie besiegelt war. Eine Siegelankündigung ist vorhanden. Die Klauseln über die Verpflichtung der Abtsnachfolger auf den Burgfrieden und den Rückgriff des Abtes auf seine Besitzungen im Konfliktfall mit dem Landgrafen und dem Erzbischof fehlen in dieser Urkunde [vgl. hierzu Nr. 1311]. Deshalb wird sie wahrscheinlich eine Abschrift für das Kloster Fulda gewesen sein. Vielleicht war dieses Stück ein erster Entwurf, der in anderen Ausfertigungen um für Fulda vorteilhafte Klauseln ergänzt wurde.
Vgl. hierzu auch Nr. 1303, 1304, 1305, 1306, 1308, 1310 und 1311.