Konrad Büschler, Stättmeister zu Schwäbisch Hall, und Dr. Georg Rudolf Widmann, Bürger daselbst, schlichten auf Anrufen beider Parteien die vielfältigen, teils außergerichtlichen, teils beim kaiserlichen Kammergericht anhängigen Auseinandersetzungen des Hochstifts Würzburg und des Stifts Comburg mit der Reichsstadt Hall um einen Durchlass durch die hällische Landwehr zu den Gütern der comburgischen Hofbauern im Distrikt oder Wald Sterckelbach, um die comburgischen Jagdrechte innerhalb der Landheg, um die Berechtigung der Parteien zum Bezug verschiedener Abgaben auf Höfen und in Orten innerhalb der Landwehr, um die Beitragspflicht der stiftischen Untertanen zur Unterhaltung der Befestigung (an heg vnd schleg gehn), um die Beschlagnahme des Fuhrwerks oder Gespanns (Mehne) eines Haller Untertanen aus Eckarrot in Gebsattel, um die Zugehörigkeit der comburgischen Pfarrer innerhalb der Landwehr zum Haller Ruralkapitel, um die Verletzung des reichsstädtischen Ungeldprivilegs durch comburgische Untertanen, um die Missachtung der Zehntpflichtigkeit ihrer Güter durch hällische Untertanen in und um Michelfeld und Leoweiler, um eigenmächtige Einbehaltung der von den Müllern in Tullau und Steinbach auf dem Kocher geflößten, bei Niedrigwasser im sog. Pferch in Hall angetriebenen Sägeblöcke durch die Haalmeister, um die Einrichtung eines Schießplatzes (Zilstat) in Tüngental, um die das Wild reißenden Hunde der comburgischen Bauern im Sterckelbach u.v.a.m. (insgesamt 27 Punkte).