Adlige Gerichte in Anhalt-Köthen (Bestand)
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Z 86 (Benutzungsort: Dessau)
Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik) >> 03. Land Anhalt und territoriale Vorgänger (941 - 1945) >> 03.02. Anhaltische Teilfürstentümer 1603 - 1848 >> 03.02.03. Anhalt-Köthen (1603/06 - 1848) >> Z 85 - 86 Fürstliche und Patrimonialgerichte
1705 - 1855
Findhilfsmittel: Findbuch 2011 (online recherchierbar)
Registraturbildner: In den adligen Dörfern bzw. auf den adligen Gütern besaß der Grundherr das Recht zur Ausübung der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in erster Instanz. Er war verpflichtet zu diesem Zweck einen so genannten Gerichtshalter oder "Justitiar" zu bestellen, der von der Landesregierung, die Revisions- und Appellationsinstanz war, eidlich in Pflicht genommen wurde.
Außer der eigentlichen Justiz unterstand den adligen Gerichtsherren und deren Beamten das gesamte Polizeiwesen.
Das Dorf Frenz gelangte 1524 aus dem Besitz der Familie von Schaderitz in den der von Beltzigk und später der von Wietersheim. 1787 wurde es von Fürst Carl George Lebrecht von Köthen gekauft.
Neeken gehörte seit dem 16. Jahrhundert zum Eigentum der Familie von Davier. Der Ort war ursprünglich in das Fürstentum Anhalt-Zerbst eingegliedert und kam durch dessen Aufteilung 1797 an Anhalt-Köthen.
Das Rittergut Pfriemsdorf besaßen ursprünglich die Herren von Fuchs, die es 1785 an Fürst Carl George Lebrecht von Köthen verkauften.
Das Dorf Trebbichau bei Aken wechselte mehrmals den Grundherrn und gehörte im 18. Jahrhundert Vertretern der Familie von Erlach, später von Bodenhausen.
Trinum war ein altes adliges Dorf, das sich im Besitz der Familie von Wuthenau auf Großpaschleben befand, die als einzigste Grundherrn im Fürstentum Anhalt-Köthen die uneingeschränkte Patrimonialgerichtsbarkeit ausüben durften.
Der Ort Thurau gehörte mit dem Rittergut und einem freien Sattelhof ursprünglich dem Adelsgeschlecht de Turowe, später im Jahr 1602 jeweils zur Hälfte den von Wuthenau und den von Schlegel.
Eigentümer des Rittergutes Wispitz und der Sattelhöfe "Mittel-, Vorder- und Kleiner Hof" in Wedlitz war über einen langen Zeitraum die Familie von Stammer.
Das Rittergut Merzien und das Dorf Zehringen besaßen die Herren von Schlegel, die die Güter 1783 an den Fürsten Carl George Lebrecht von Köthen bzw. an die Kammer Köthen veräußerten.
1811 wurde im Fürstentum eine Justizorganisation nach französischem Vorbild eingeführt, die zur Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeiten führte. Nach Zurücknahme der neuen Staats- und Justizverfassung 1812, wurden die Patrimonialgerichte teilweise wiederhergestellt, so 1827 zu Neeken und Thurau. Erst im Zuge der Revolution von 1848/49 erfolgte 1850 die vollständige Auflösung der Patrimonialgerichte.
Bestandsinformationen: Akten der adligen Gerichte wurden Ende des 19. Jahrhunderts in das 1872 neu gegründete Anhaltische Haus- und Staatsarchiv Zerbst übernommen und dort unabhängig von ihrer Provenienz gemeinsam mit den Akten der anderen Anhalt-Köthener Hof- und Staatsbehörden in den neu gebildeten Pertinenzbestand "Abteilung Köthen" integriert, der in dieser Ordnung im Wesentlichen noch heute unter der Bestandssignatur Z 70 vorliegt. Die Überlieferung der adligen bzw. Patrimonialgerichte ist dort v.a. in der Gliederungsgruppe "C 3e Die adligen Güter Betreffendes" zu finden.
Vereinzelt wurden bei Provenienztrennungen weitere Akten dieser Gerichte, die erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts an das Anhaltische Staatsarchiv Zerbst bzw. nach 1947 an das Landesarchiv Oranienbaum abgegeben worden sind, ermittelt und zu dem vorliegenden Bestand formiert. Die Erschließung erfolgte im Jahr 2009. 2011 wurde ein Findbuch erstellt.
Registraturbildner: In den adligen Dörfern bzw. auf den adligen Gütern besaß der Grundherr das Recht zur Ausübung der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in erster Instanz. Er war verpflichtet zu diesem Zweck einen so genannten Gerichtshalter oder "Justitiar" zu bestellen, der von der Landesregierung, die Revisions- und Appellationsinstanz war, eidlich in Pflicht genommen wurde.
Außer der eigentlichen Justiz unterstand den adligen Gerichtsherren und deren Beamten das gesamte Polizeiwesen.
Das Dorf Frenz gelangte 1524 aus dem Besitz der Familie von Schaderitz in den der von Beltzigk und später der von Wietersheim. 1787 wurde es von Fürst Carl George Lebrecht von Köthen gekauft.
Neeken gehörte seit dem 16. Jahrhundert zum Eigentum der Familie von Davier. Der Ort war ursprünglich in das Fürstentum Anhalt-Zerbst eingegliedert und kam durch dessen Aufteilung 1797 an Anhalt-Köthen.
Das Rittergut Pfriemsdorf besaßen ursprünglich die Herren von Fuchs, die es 1785 an Fürst Carl George Lebrecht von Köthen verkauften.
Das Dorf Trebbichau bei Aken wechselte mehrmals den Grundherrn und gehörte im 18. Jahrhundert Vertretern der Familie von Erlach, später von Bodenhausen.
Trinum war ein altes adliges Dorf, das sich im Besitz der Familie von Wuthenau auf Großpaschleben befand, die als einzigste Grundherrn im Fürstentum Anhalt-Köthen die uneingeschränkte Patrimonialgerichtsbarkeit ausüben durften.
Der Ort Thurau gehörte mit dem Rittergut und einem freien Sattelhof ursprünglich dem Adelsgeschlecht de Turowe, später im Jahr 1602 jeweils zur Hälfte den von Wuthenau und den von Schlegel.
Eigentümer des Rittergutes Wispitz und der Sattelhöfe "Mittel-, Vorder- und Kleiner Hof" in Wedlitz war über einen langen Zeitraum die Familie von Stammer.
Das Rittergut Merzien und das Dorf Zehringen besaßen die Herren von Schlegel, die die Güter 1783 an den Fürsten Carl George Lebrecht von Köthen bzw. an die Kammer Köthen veräußerten.
1811 wurde im Fürstentum eine Justizorganisation nach französischem Vorbild eingeführt, die zur Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeiten führte. Nach Zurücknahme der neuen Staats- und Justizverfassung 1812, wurden die Patrimonialgerichte teilweise wiederhergestellt, so 1827 zu Neeken und Thurau. Erst im Zuge der Revolution von 1848/49 erfolgte 1850 die vollständige Auflösung der Patrimonialgerichte.
Bestandsinformationen: Akten der adligen Gerichte wurden Ende des 19. Jahrhunderts in das 1872 neu gegründete Anhaltische Haus- und Staatsarchiv Zerbst übernommen und dort unabhängig von ihrer Provenienz gemeinsam mit den Akten der anderen Anhalt-Köthener Hof- und Staatsbehörden in den neu gebildeten Pertinenzbestand "Abteilung Köthen" integriert, der in dieser Ordnung im Wesentlichen noch heute unter der Bestandssignatur Z 70 vorliegt. Die Überlieferung der adligen bzw. Patrimonialgerichte ist dort v.a. in der Gliederungsgruppe "C 3e Die adligen Güter Betreffendes" zu finden.
Vereinzelt wurden bei Provenienztrennungen weitere Akten dieser Gerichte, die erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts an das Anhaltische Staatsarchiv Zerbst bzw. nach 1947 an das Landesarchiv Oranienbaum abgegeben worden sind, ermittelt und zu dem vorliegenden Bestand formiert. Die Erschließung erfolgte im Jahr 2009. 2011 wurde ein Findbuch erstellt.
Laufmeter: 0.5
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
14.04.2025, 8:12 AM CEST
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