Württ. Schneider-Ordnung
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3130
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
1556 August 10, Montag
Regest: Herzog Christof zu Württemberg tut kund:
Viel Jahre her haben die Meister beider Handwerke, der Schneider und der Tuchscherer, zu Stuttgart ihrer Handwerke halb etliche Ordnungen und Gewohnheiten gehabt und ihn oftmals gebeten, ihnen darin weiter Mass und Ordnung zu geben. Er hat ihnen daher folgende Ordnung gesetzt.
1) Künftig sollen 3 Pfleger der 2 Handwerke sein, deren einer von den herzögl. Vögten und Gericht, einer vom Handwerk der Schneider und einer vom Handwerk der Tuchscherer, verordnet und erwählt werden und ihm und der Stadt Pflicht und Eid laut ihrer Stadt Buch tun, diesen Handwerken und deren obliegenden Sachen zum getreulichsten vorzustehen, deren Nutzen zu fördern, nachfolgende Artikel und Ordnungen zu halten und mit allem Fleiss und Ernst darob zu sein, dass denen getreulich nachgekommen werde. Wenn ihnen etwas begegnen würde, was den Ordnungen zuwider oder was nicht hierin begriffen (= enthalten), woran jedoch etwas gelegen wäre, sollen sie es jederzeit bei ihren Eiden den herzogl. Amtleuten anbringen (= anzeigen), von diesen Bescheid erwarten und darnach jederzeit leben (= sich richten), wie hievor die Kerzenmeister getan haben, die jedoch künftig absein (= abgeschafft sein) sollen. Die Verwandten (= die Mitglieder) beider Handwerke sollen künftig jedes Jahr, wenn die verordneten Pfleger Rechnung tun werden, unter ihnen selbst einen wählen zum Knecht der Pfleger. Was die Pfleger den Meistern und Verwandten der beiden Handwerke zu gebieten, zu verbieten, anzusagen haben, die Handwerke betreffend, darin soll der Knecht den Pflegern gewärtig sein (= zur Verfügung stehen) und nach der Pfleger Bescheid gebieten, verbieten oder ansagen. Dem sollen alle Meister und Handwerksverwandte gehorsam sein bei Straf von jedem zu jedem Mal 5 ß Heller, wenn nicht höhere und andere Straf darauf gesetzt wäre.
2) Nachdem es jetzt eine Zeit lang gar viel jüngere Meister gegeben hat und die Sache in solchen Missbrauch geraten ist, dass beinahe die Lehrbuben, die noch gar nicht ausgelernt haben, sich der Meisterschaft unterstanden (= die M. sich aneigneten) und die Folge war, dass sie als Unerfahrene den Leuten die Gewand, Arbeit und Kleidung verderbt haben und deshalb folgends (= in der Folge) sich mit Weib und Kindern nicht ernähren konnten, so soll künftig keiner sich der Meisterschaft unterstehen, der nicht zuvor sein Meisterstück und Materie vor einem des Gerichts und 4 Meistern des Handwerks, die jederzeit dazu genommen werden, gemacht hat, dass er auf alle Fragstücke rechten und richtigen Bescheid gegeben hat und also keiner Meister werden kann, man wisse denn, dass er arbeiten kann und dass arm und reich mit seiner Arbeit versorgt ist. Wer aber das nicht tut, der soll nicht arbeiten und auch weder des Handwerks noch des Meisters Recht haben.
Das sind die Meisterstücke und Materien +).
Gleichermassen sollen auch die Tuchscherergesellen 4 Proben, ehe sie Meister werden wollen, vor einem des Gerichts und 2 Meistern des Handwerks, die jederzeit dazu verordnet werden, scheren. Wer das nicht tut, der kann nicht Meister werden, soll auch des Handwerks Recht nicht haben.
Welcher Gesell nun von beiden Handwerken an der Meisterschaft und Prob nicht bestehen würde, der soll noch 1/2 Jahr wandern und nach Verfluss des 1/2 Jahrs wiederum zu Machung der Meisterstücke und Materien und Prob zugelassen werden, wenn er dessen begehrt.
Wer an der Meisterschaft und Prob besteht, der kann alsdann in nachfolgender Weise Meister werden.
Kein Meister der beiden Handwerke soll zu arbeiten zugelassen werden, er habe denn sein Mannrecht (= obrigkeitl. Ausweis über freie eheliche Geburt) und sei zum Bürger angenommen, habe auch das Bürgerrecht bezahlt und alsdann auch gemeinen Handwerken 3 fl gegeben. Ist aber einer eines Meisters Sohn, der hier Bürger gewesen ist, oder noch ist, so soll er nur 1/2 fl geben. Wenn einer, der solch Handwerk treiben will, eines Meisters Tochter zur Ehe nimmt, der soll nur 1 1/2 fl geben. Welcher Meister solch Geld noch nicht bezahlt hat, der soll es noch bezahlen. Wenn ein Meister der Schneider oder Tuchscherer einen Lehrknecht annimmt, so soll der Meister gemeinen Handwerken 5 ß Heller geben und desgleichen auch der Lehrknecht 5 ß. Welcher Knecht einem Meister ohne genugsam Ursache aus dem Dienst tritt, den soll dasselbig Ziel (= auf den betreffenden Termin) kein anderer Meister setzen und halten ohne des vorigen Meisters Erlaubnis bei Peen (= Strafe) von dem Meister 1 Pfund 5 ß und ebenso vom Knecht 1 Pfund 5 ß. Ein Knecht, der einem Meister niedergesessen (= bei einem M. eingetreten) ist, soll keinen andern an seine Stelle setzen ohne ehafte (triftige) oder rechtmässige Ursachen, auch bei oben genannter Straf. Wenn fremde Knechte oder Knaben beider Handwerke nach Urach kommen und nach Arbeit und Dienst fragen, sollen sie von keinem weggewiesen und den andern Meistern missgönnt werden bei Straf von jedem Übertreter von jedem Mal 10 ß Heller. Von einem Meister der Schneider sollen nicht mehr Knechte gesetzt und gehalten werden, als 2 Knechte und 1 Knab, von einem Tuchscherer 1 Knecht und nicht darüber, es wäre denn ein Lehrknecht. Wenn ein Meister einen Knecht annimmt und dingt, soll er ihn nicht über 8 Tage halten, er habe ihn denn zuvor den herzogl. Amtleuten fürgebracht (= gemeldet), ihn nach altem Brauch in Pflicht zu nehmen, auch bei Peen 5 ß Heller.
Keinem Meister oder Knecht, der nicht Bürger ist und sich nicht mit seinem Mannrecht und Bezahlung der 3 fl eingekauft hat, soll gestattet werden, in dieser Stadt Bürgern oder Einwohnern zu arbeiten bei Peen von jedem, der das überführe (= überträte) 10 ß. Die Meister sollen sich auch gebührlichen Lohns halten und fleissen (= befleissigen), wie ihnen jederzeit Mass und Ordnung von der Obrigkeit, wenn sie sich ungebührlich darin gehalten haben, gegeben wird. Es soll auch kein Meister oder Knecht an Sonntagen oder anderen gebotenen Feiertagen arbeiten ohne besondere ehafte (triftige) Ursach bei Peen zu jedem Mal 10 ß Heller.
3) Damit dieser Handwerke Ordnung und Einigkeit desto stattlicher erhalten werden möge, sollen die Verordneten alles, was an Strafen, Bussen und anderem anfällt, von Stund an einbringen und ihnen durch jeden herzogl. Vogt gegenüber den Säumigen dazu verholfen werden. Jedes Jahr ungefähr 14 oder 8 Tage nach dem heiligen Weihnachttag sollen sie um alles, was in dem Jahr angefallen ist, vor den gemeinen Handwerken der Schneider und Tuchscherer im Beisein eines Bürgermeisters ehrbare Rechnung tun und dasselbe alles bar erlegen, unangesehen ob sie das eingebracht hätten oder nicht. Davon soll zuerst dem gemeinen Knecht seine Belohnung vom Gebieten, Verbieten oder Umsagen wie von alters her gegeben werden und vom übrigen der Halbteil den Pflegern des gemeinen Armenkastens zu Unterhaltung Hilf und Trost der Armen um Gottes willen.
Der andere Halbteil soll dem gemeinen Handwerk der Schneider und Tuchscherer bleiben, um ihn in Ehren und Freundschaft miteinander zu teilen oder in ander Weg (= sonstwie) ihnen zu Nutz zu verwenden nach ihrem guten Bedünken. Wenn solche Rechnung geschehen ist, so sollen die Meister der Schneider und Tuchscherer 3 aus ihnen zu den erwählten 2 Pflegern erwählen und verordnen, welche, wenn sie alle oder etliche von ihnen von den Pflegern erfordert werden, den Pflegern helfen raten und handeln sollen die täglichen Sachen die Handwerke betreffend. Welchem Meister zu solchen Rechnungen oder andern obliegenden Sachen der Handwerke zu kommen angesagt wird, der soll auch jederzeit gehorsam erscheinen und nicht ausbleiben, bei Straf von jedem Mal 5 ß Heller, es hätte denn einer ehafte (= triftige), redliche Ursachen und deshalb von einem der Pfleger Erlaubnis (= Urlaub). Wenn also einer nicht kommt, sollen die andern nichts desto weniger vorgehen und handeln, wie und was sich gebührt. Von dem Ausgebliebenen soll das, was gehandelt wäre, nicht widerfochten (= angefochten) werden.
Der Herzog behält sich und seinen Erben vor die Herrlichkeit (= das Herrschaftsrecht) seiner Obrigkeit, Straf und Bussen und diese Ordnung ganz oder zum Teil zu ändern, zu mindern, zu mehren, ganz abzutun oder von neuem zu machen.
Viel Jahre her haben die Meister beider Handwerke, der Schneider und der Tuchscherer, zu Stuttgart ihrer Handwerke halb etliche Ordnungen und Gewohnheiten gehabt und ihn oftmals gebeten, ihnen darin weiter Mass und Ordnung zu geben. Er hat ihnen daher folgende Ordnung gesetzt.
1) Künftig sollen 3 Pfleger der 2 Handwerke sein, deren einer von den herzögl. Vögten und Gericht, einer vom Handwerk der Schneider und einer vom Handwerk der Tuchscherer, verordnet und erwählt werden und ihm und der Stadt Pflicht und Eid laut ihrer Stadt Buch tun, diesen Handwerken und deren obliegenden Sachen zum getreulichsten vorzustehen, deren Nutzen zu fördern, nachfolgende Artikel und Ordnungen zu halten und mit allem Fleiss und Ernst darob zu sein, dass denen getreulich nachgekommen werde. Wenn ihnen etwas begegnen würde, was den Ordnungen zuwider oder was nicht hierin begriffen (= enthalten), woran jedoch etwas gelegen wäre, sollen sie es jederzeit bei ihren Eiden den herzogl. Amtleuten anbringen (= anzeigen), von diesen Bescheid erwarten und darnach jederzeit leben (= sich richten), wie hievor die Kerzenmeister getan haben, die jedoch künftig absein (= abgeschafft sein) sollen. Die Verwandten (= die Mitglieder) beider Handwerke sollen künftig jedes Jahr, wenn die verordneten Pfleger Rechnung tun werden, unter ihnen selbst einen wählen zum Knecht der Pfleger. Was die Pfleger den Meistern und Verwandten der beiden Handwerke zu gebieten, zu verbieten, anzusagen haben, die Handwerke betreffend, darin soll der Knecht den Pflegern gewärtig sein (= zur Verfügung stehen) und nach der Pfleger Bescheid gebieten, verbieten oder ansagen. Dem sollen alle Meister und Handwerksverwandte gehorsam sein bei Straf von jedem zu jedem Mal 5 ß Heller, wenn nicht höhere und andere Straf darauf gesetzt wäre.
2) Nachdem es jetzt eine Zeit lang gar viel jüngere Meister gegeben hat und die Sache in solchen Missbrauch geraten ist, dass beinahe die Lehrbuben, die noch gar nicht ausgelernt haben, sich der Meisterschaft unterstanden (= die M. sich aneigneten) und die Folge war, dass sie als Unerfahrene den Leuten die Gewand, Arbeit und Kleidung verderbt haben und deshalb folgends (= in der Folge) sich mit Weib und Kindern nicht ernähren konnten, so soll künftig keiner sich der Meisterschaft unterstehen, der nicht zuvor sein Meisterstück und Materie vor einem des Gerichts und 4 Meistern des Handwerks, die jederzeit dazu genommen werden, gemacht hat, dass er auf alle Fragstücke rechten und richtigen Bescheid gegeben hat und also keiner Meister werden kann, man wisse denn, dass er arbeiten kann und dass arm und reich mit seiner Arbeit versorgt ist. Wer aber das nicht tut, der soll nicht arbeiten und auch weder des Handwerks noch des Meisters Recht haben.
Das sind die Meisterstücke und Materien +).
Gleichermassen sollen auch die Tuchscherergesellen 4 Proben, ehe sie Meister werden wollen, vor einem des Gerichts und 2 Meistern des Handwerks, die jederzeit dazu verordnet werden, scheren. Wer das nicht tut, der kann nicht Meister werden, soll auch des Handwerks Recht nicht haben.
Welcher Gesell nun von beiden Handwerken an der Meisterschaft und Prob nicht bestehen würde, der soll noch 1/2 Jahr wandern und nach Verfluss des 1/2 Jahrs wiederum zu Machung der Meisterstücke und Materien und Prob zugelassen werden, wenn er dessen begehrt.
Wer an der Meisterschaft und Prob besteht, der kann alsdann in nachfolgender Weise Meister werden.
Kein Meister der beiden Handwerke soll zu arbeiten zugelassen werden, er habe denn sein Mannrecht (= obrigkeitl. Ausweis über freie eheliche Geburt) und sei zum Bürger angenommen, habe auch das Bürgerrecht bezahlt und alsdann auch gemeinen Handwerken 3 fl gegeben. Ist aber einer eines Meisters Sohn, der hier Bürger gewesen ist, oder noch ist, so soll er nur 1/2 fl geben. Wenn einer, der solch Handwerk treiben will, eines Meisters Tochter zur Ehe nimmt, der soll nur 1 1/2 fl geben. Welcher Meister solch Geld noch nicht bezahlt hat, der soll es noch bezahlen. Wenn ein Meister der Schneider oder Tuchscherer einen Lehrknecht annimmt, so soll der Meister gemeinen Handwerken 5 ß Heller geben und desgleichen auch der Lehrknecht 5 ß. Welcher Knecht einem Meister ohne genugsam Ursache aus dem Dienst tritt, den soll dasselbig Ziel (= auf den betreffenden Termin) kein anderer Meister setzen und halten ohne des vorigen Meisters Erlaubnis bei Peen (= Strafe) von dem Meister 1 Pfund 5 ß und ebenso vom Knecht 1 Pfund 5 ß. Ein Knecht, der einem Meister niedergesessen (= bei einem M. eingetreten) ist, soll keinen andern an seine Stelle setzen ohne ehafte (triftige) oder rechtmässige Ursachen, auch bei oben genannter Straf. Wenn fremde Knechte oder Knaben beider Handwerke nach Urach kommen und nach Arbeit und Dienst fragen, sollen sie von keinem weggewiesen und den andern Meistern missgönnt werden bei Straf von jedem Übertreter von jedem Mal 10 ß Heller. Von einem Meister der Schneider sollen nicht mehr Knechte gesetzt und gehalten werden, als 2 Knechte und 1 Knab, von einem Tuchscherer 1 Knecht und nicht darüber, es wäre denn ein Lehrknecht. Wenn ein Meister einen Knecht annimmt und dingt, soll er ihn nicht über 8 Tage halten, er habe ihn denn zuvor den herzogl. Amtleuten fürgebracht (= gemeldet), ihn nach altem Brauch in Pflicht zu nehmen, auch bei Peen 5 ß Heller.
Keinem Meister oder Knecht, der nicht Bürger ist und sich nicht mit seinem Mannrecht und Bezahlung der 3 fl eingekauft hat, soll gestattet werden, in dieser Stadt Bürgern oder Einwohnern zu arbeiten bei Peen von jedem, der das überführe (= überträte) 10 ß. Die Meister sollen sich auch gebührlichen Lohns halten und fleissen (= befleissigen), wie ihnen jederzeit Mass und Ordnung von der Obrigkeit, wenn sie sich ungebührlich darin gehalten haben, gegeben wird. Es soll auch kein Meister oder Knecht an Sonntagen oder anderen gebotenen Feiertagen arbeiten ohne besondere ehafte (triftige) Ursach bei Peen zu jedem Mal 10 ß Heller.
3) Damit dieser Handwerke Ordnung und Einigkeit desto stattlicher erhalten werden möge, sollen die Verordneten alles, was an Strafen, Bussen und anderem anfällt, von Stund an einbringen und ihnen durch jeden herzogl. Vogt gegenüber den Säumigen dazu verholfen werden. Jedes Jahr ungefähr 14 oder 8 Tage nach dem heiligen Weihnachttag sollen sie um alles, was in dem Jahr angefallen ist, vor den gemeinen Handwerken der Schneider und Tuchscherer im Beisein eines Bürgermeisters ehrbare Rechnung tun und dasselbe alles bar erlegen, unangesehen ob sie das eingebracht hätten oder nicht. Davon soll zuerst dem gemeinen Knecht seine Belohnung vom Gebieten, Verbieten oder Umsagen wie von alters her gegeben werden und vom übrigen der Halbteil den Pflegern des gemeinen Armenkastens zu Unterhaltung Hilf und Trost der Armen um Gottes willen.
Der andere Halbteil soll dem gemeinen Handwerk der Schneider und Tuchscherer bleiben, um ihn in Ehren und Freundschaft miteinander zu teilen oder in ander Weg (= sonstwie) ihnen zu Nutz zu verwenden nach ihrem guten Bedünken. Wenn solche Rechnung geschehen ist, so sollen die Meister der Schneider und Tuchscherer 3 aus ihnen zu den erwählten 2 Pflegern erwählen und verordnen, welche, wenn sie alle oder etliche von ihnen von den Pflegern erfordert werden, den Pflegern helfen raten und handeln sollen die täglichen Sachen die Handwerke betreffend. Welchem Meister zu solchen Rechnungen oder andern obliegenden Sachen der Handwerke zu kommen angesagt wird, der soll auch jederzeit gehorsam erscheinen und nicht ausbleiben, bei Straf von jedem Mal 5 ß Heller, es hätte denn einer ehafte (= triftige), redliche Ursachen und deshalb von einem der Pfleger Erlaubnis (= Urlaub). Wenn also einer nicht kommt, sollen die andern nichts desto weniger vorgehen und handeln, wie und was sich gebührt. Von dem Ausgebliebenen soll das, was gehandelt wäre, nicht widerfochten (= angefochten) werden.
Der Herzog behält sich und seinen Erben vor die Herrlichkeit (= das Herrschaftsrecht) seiner Obrigkeit, Straf und Bussen und diese Ordnung ganz oder zum Teil zu ändern, zu mindern, zu mehren, ganz abzutun oder von neuem zu machen.
9 1/2 S. Text
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: am Original herzogl. Insigel
+) dafür besonderes Schriftstück
Genetisches Stadium: Kopie
+) dafür besonderes Schriftstück
Genetisches Stadium: Kopie
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET