Die Untertanen der Reichsherrschaft erheben am RKG Klage gegen die Einführung von Diensten und Accisen, die ihre alt hergebrachten Freiheiten und Gerechtigkeiten verletzen. Insbesondere wenden sie sich gegen die von den Freiherren von Kinsky eingeführten unentgeltlichen Botendienste sowie gegen Hand- und Spanndienste und eine Branntwein-Accise. Als Untertanen der Reichsherrschaft Stein seien sie keiner Leibeigenschaft und den daraus resultierenden Diensten unterworfen. Die beklagten Freiherren von Kinsky zu Stein behaupten, daß nicht sämtliche Untertanen, sondern nur einzelne Aufrührer an der Klage am RKG beteiligt seien, und bitten deshalb zur Identifizierung der Aufrührer um die Einsetzung einer Kommission de constituendo incolas dynastiae Steinensis capitatim. In der Sache erklären sie, daß sowohl die geforderten Dienste als auch die Branntwein-Accise altem Herkommen entsprächen. Der von 1756 bis 1785 bis auf einen Visum-Vermerk ruhende Prozeß wird in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die von den Untertanen der Reichsherrschaft Stein zu zahlenden Kammerzieler (vgl. Prozeß 219 / S 4955) wieder aufgenommen. Vergleichsverhandlungen der advocati causae, über die der Prokurator der klagenden Partei berichtet, werden von der Gegenseite geleugnet.