Der Offizial der Kölner Kurie bekundet: Ihm wurde durch Magister Tilmann Rynsschen, Prokurator causarum in seiner Kurie, als Syndikus des Dekans und Kapitels der Kollegiatkirche St. Andreas zu Köln und der Provisoren des Hospitals derselben Kirche laut der Urkunde, der die vorliegende angeheftet ist, bestellt, ebendiese Urkunde präsentiert, die eine Erbverpachtung von Wein- und Ackerzehnten enthält. Tilmann beschwor namens des Dekans und Kapitels und der Provisoren alle Punkte des Pachtvertrags. Der Offizial approbiert als Ordinarius auf Bitten des Syndikus den Vertrag in allen Punkten und erklärt ihn für rechtskräftig. Er hat diese Approbation durch den Notar sententiarum seiner Kurie unterschreiben und mit seinem Sekret beglaubigen und die Haupturkunde mit Anhängung des großen Offizialatssiegels bekräftigen lassen. - Zeugen: die Magister Hieronimus Brinckman, Prokurator, und Andreas Nouimola, Notar causarum seiner Kurie. Actum in aula archiepiscopali Coloniensi nobis inibi ... pro tribunali sedentibus 1556 die vigesima secunda mensis Augusti ...