Die Appellatinnen hatten sich wegen des or dem in Aachen gegen sie erhobenen Hexerei-Vorwurfs auf ihre Güter in der Herrschaft Heyden beflüchtet und betrieben dort ein Purgationsverfahren (zum Beweis ihrer Unschuld). Dem Aachener Auslieferungsgesuch gab Bongart zwar nicht statt, nahm sie aber seinerseits in Haft. Gegen verschiedene Punkte in und am Rande dieses vor Vogt und Schöffen zu Heyden geführten Verfahrens, die sie für unzulässig hielten, wandten sie sich an den Herzog bzw. die jül.-berg. Regierung. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß diese von Bongart bzw. dem Gericht zu Heyden die Einsendung der Akten zur Überprüfung des Verfahrens verlangten. Bongart sieht dadurch die unabhängige Justiz seiner Herrlichkeit beeinträchtigt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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