Bischof Georg III. [Schenk von Limpurg] von Bamberg schlichtet nach Verhör der Parteien und mit deren Wissen und Zustimmung die seit längerem zwischen der Reichsstadt Schwäbisch Hall und seinem Bruder Gottfried herrschenden Differenzen wie folgt: Das Halsgericht zu Unterlimpurg samt seinem Sprengel, der im folgenden ausführlich beschrieben wird (Positionen der Marksteine), soll fortan "in ewige zeit" genanntem Gottfried und dessen Erben zustehen. Das Gericht soll mit limpurgischen Untertanen und Hintersassen besetzt und außerhalb der "Klinge" (Schlucht, Tobel, Einschnitt), die sich neben der Burg Oberlimpurg den Berg herabzieht, gehalten werden. Auch namens seiner Erben verpflichtet sich Schenk Gottfried, die hochgerichtlichen Befugnisse der Stadt Hall in Ober- und Untersontheim, Herlebach (Härelbach), Sulzbach, Ummenhofen und Bühlerzimmern (Zimmern) nicht anzutasten, doch dürfen die dort wohnenden limpurgischen Untertanen auch weiterhin zu Bau und Unterhaltung des Halsgerichts zu Limpurg herangezogen werden. Beide Parteien sichern sich zu, dass ihre hochgerichtliche Obrigkeit künftig auf den Gütern der jeweils anderen keine sonstigen Befugnisse generieren, sondern ausschließlich dazu dienen soll, "das Malefiz zu strafen"; außerdem gestehen sie sich - dem Herkommen entsprechend - gegenseitig die niedergerichtliche Obrigkeit über ihre außerhalb der eigenen Hochgerichtsbezirke wohnenden vogteilichen Untertanen und Schirmverwandten zu. Der Galgen zu Limpurg soll hinter dem Schloss in der oberen Burg "Rynnach", oberhalb des Weges, errichtet werden. Im folgenden werden die den Parteien in der näheren und weiteren Umgebung zustehenden Jagdrechte und -bezirke ausführlich festgelegt und beschrieben, wobei dem Schenken Gottfried, seinen Nachkommen und Jägern ein Vorrang gegenüber den Bürgern von Hall eingeräumt wird. Die wechselseitig erlassenen wirtschaftlichen Sanktionen und Repressalien sollen in "nachbarlichem" Geist verglichen werden. Die Steuer, die Haller Bürger auf ihre limpurgischen Zinslehen neuerdings entrichten müssen, wird aufgehoben, den Schenken aber ein Vorkaufsrecht an diesen Gütern und die Erhebung der üblichen Besitzwechselabgaben eingeräumt. Die zwischen den Gärten eines gewissen Schöpflin und des [Haller Bürgers] Hans Merstatt errichteten Befestigungen (Wälle, Riegel) sind auf Kosten der Stadt wieder abzutragen. Die gewaltsamen Händel der Haller Gebrüder Gilg und Daniel Senft (vgl. U 1688, 1696) mit dem Koch Hans Justinger und dem Jäger Utz, beide limpurgische Bedienstete, sowie des Haller Bürgers (oder Schirmverwandten?) Hans Bauer, Bäcker zu Hessental (Baurbeck), mit dem Stift Comburg und dessen Untertanen werden für "tod und ab" und geschlichtet erklärt, jedoch soll letzterer den Schenken Gottfried und Friedrich Urfehde schwören. Was den ebenfalls in die Comburger Sache verwickelten Reutterhans aus (Ortsname ausgelassen) betrifft, soll die Stadt aber weiterhin versuchen, denselben in ihren Gewahrsam zu bringen und gebührend zu strafen. Außerdem schlichten die Parteien noch einige weitere, in der Sache lediglich angedeutete, beiderseitige hoheitliche Rechte oder Ansprüche tangierende Streitigkeiten (Jörg Mulfingers zu Sulzdorf Schutz und Schirm, Einkünfte des [Säge-?]Müllers zu Unterlimpurg, Verzicht auf Aufnahme ausgetretener Übeltäter oder Feinde der Gegenseite etc.).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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