Erzbischof Heinrich von Köln, Erzkanzler für Italien: Um das
Patronatsrecht der Kirche und den Zehnten der Pfarrei Breisig (Briseche) hat
es zwischen Propst, Dekan und Kapitel von St. Florin in Koblenz
(Confluentia), die seit undenklichen Zeiten im Besitz dieser Rechte waren,
und Äbtissin und Kapitel von Essen Streit gegeben. Im beiderseitigen
Einvernehmen ist aber folgender Vergleich gefunden worden: Das Dorf Breisig
mit allem Eigentum (proprietate) und alle anderen Güter und Einkünfte in
Breisig, Lützingen (Lutzinc) und Gönnersdorf (Gundirdorp), welche der
Äbtissin, den Stiftsdamen, Kanonikern und dem Kapitel von Essen gehören,
sowie der Zehnt der Pfarre und das Patronatsrecht und alle anderen Güter,
die Propst, Dekan und Kapitel von St. Florin in diesen Dörf-ern haben,
sollen künftig beiden Kirchen gemeinsam geh-ören. Beide genießen die
Einkünfte und tragen die Lasten je zur Hälfte. Das Schultenamt mit seinem
spezie-llen Zubehör (specialibus pertinentiis), Lehen und Vasallen, die von
der Gütergemeinschaft ausgenommen sind, bleiben zunächst im Besitz der
Äbtissin, bis die verlehnten und anderen Güter durch Tod, Nachlässigkeit des
Besitzers oder Vasallen oder mangels Erben an die Äbtissin heimfallen. Der
von der Äbtissin einzusetzende Schulte soll beiden Kirchen dienen. Von der
gemeinsamen Weinkreszenz erhält St. Florin zunächst jährlich 2 Fuder
(carratas), der Rest wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dies haben beide
Seiten gebilligt, beschworen und vom Aussteller bekräftigen lassen als der
dort zus-tändigen Autorität (auctoritate ordinaria ... in dictis villis).
Auf Bitten beider Parteien und mit der Zus-timmung von Dekan und Kapitel von
Köln, des Propstes von Bonn, der der zuständige Archidiakon ist, und des
Pfarrers von Breisig inkorporiert (incorporamus et annectimus) er die Kirche
beiden Stiftern. Er wahrt die Anteile des Rektors an den Einkünften, die
jener zur Bestreitung der Gastung (hospitalitatem), der bischöfl-ichen und
anderer Rechte und der Kosten jener Kirche benötigt. Dies sind 6 Morgen
Weinberge, 2 Fuder Wein -1 wurde seit altersher als Rente (nomine census), 1
als Zehnt gezahlt - , 17 Schillinge Jahresrente (annui census), die Hälfte
des Getreidezehnten (decime bladi) der Pfarre und die Opfergaben
(oblationibus, que ad altare proveniunt, universis), unbeschadet der
bischöflichen und archidiakonalen Rechte. Äbtissin, Stiftsdamen und
Kanon-iker von Essen sind überdies übereingekommen, die Ess-ener Hälfte für
sich in drei Teile zu teilen, was er kraft zuständiger Autorität bestätigt.
Die oben genannt-en Äbtissin und Dekan werden abwechselnd den jeweiligen
Rektor von Breisig namens ihrer Stifter präsentieren. - Es siegeln der
Aussteller, das Kölner Domkapitel, der Archidiakon Propst Reinhard von Bonn,
Äbtissin Beat-rix von Essen, das Essener Kapitel, Propst Johann sowie Dekan
und Kapitel von St. Florin. Datum Colonie, a.d. 1311, in crastino beati
Iacobi apostoli.