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Erzbischof Heinrich von Köln, Erzkanzler für Italien: Um das Patronatsrecht der Kirche und den Zehnten der Pfarrei Breisig (Briseche) hat es zwischen Propst, Dekan und Kapitel von St. Florin in Koblenz (Confluentia), die seit undenklichen Zeiten im Besitz dieser Rechte waren, und Äbtissin und Kapitel von Essen Streit gegeben. Im beiderseitigen Einvernehmen ist aber folgender Vergleich gefunden worden: Das Dorf Breisig mit allem Eigentum (proprietate) und alle anderen Güter und Einkünfte in Breisig, Lützingen (Lutzinc) und Gönnersdorf (Gundirdorp), welche der Äbtissin, den Stiftsdamen, Kanonikern und dem Kapitel von Essen gehören, sowie der Zehnt der Pfarre und das Patronatsrecht und alle anderen Güter, die Propst, Dekan und Kapitel von St. Florin in diesen Dörf-ern haben, sollen künftig beiden Kirchen gemeinsam geh-ören. Beide genießen die Einkünfte und tragen die Lasten je zur Hälfte. Das Schultenamt mit seinem spezie-llen Zubehör (specialibus pertinentiis), Lehen und Vasallen, die von der Gütergemeinschaft ausgenommen sind, bleiben zunächst im Besitz der Äbtissin, bis die verlehnten und anderen Güter durch Tod, Nachlässigkeit des Besitzers oder Vasallen oder mangels Erben an die Äbtissin heimfallen. Der von der Äbtissin einzusetzende Schulte soll beiden Kirchen dienen. Von der gemeinsamen Weinkreszenz erhält St. Florin zunächst jährlich 2 Fuder (carratas), der Rest wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dies haben beide Seiten gebilligt, beschworen und vom Aussteller bekräftigen lassen als der dort zus-tändigen Autorität (auctoritate ordinaria ... in dictis villis). Auf Bitten beider Parteien und mit der Zus-timmung von Dekan und Kapitel von Köln, des Propstes von Bonn, der der zuständige Archidiakon ist, und des Pfarrers von Breisig inkorporiert (incorporamus et annectimus) er die Kirche beiden Stiftern. Er wahrt die Anteile des Rektors an den Einkünften, die jener zur Bestreitung der Gastung (hospitalitatem), der bischöfl-ichen und anderer Rechte und der Kosten jener Kirche benötigt. Dies sind 6 Morgen Weinberge, 2 Fuder Wein -1 wurde seit altersher als Rente (nomine census), 1 als Zehnt gezahlt - , 17 Schillinge Jahresrente (annui census), die Hälfte des Getreidezehnten (decime bladi) der Pfarre und die Opfergaben (oblationibus, que ad altare proveniunt, universis), unbeschadet der bischöflichen und archidiakonalen Rechte. Äbtissin, Stiftsdamen und Kanon-iker von Essen sind überdies übereingekommen, die Ess-ener Hälfte für sich in drei Teile zu teilen, was er kraft zuständiger Autorität bestätigt. Die oben genannt-en Äbtissin und Dekan werden abwechselnd den jeweiligen Rektor von Breisig namens ihrer Stifter präsentieren. - Es siegeln der Aussteller, das Kölner Domkapitel, der Archidiakon Propst Reinhard von Bonn, Äbtissin Beat-rix von Essen, das Essener Kapitel, Propst Johann sowie Dekan und Kapitel von St. Florin. Datum Colonie, a.d. 1311, in crastino beati Iacobi apostoli.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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