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Philipp [I. der Großmütige], Landgraf von Hessen, bekundet, dass
sein Oheim, Johann [von Henneberg], Koadjutor von Fulda, mit dem Dekan
und dem Ko...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1521-1530
1528 März 25
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben zu Cassell am Mittwochen nach dem Sontag Letare anno Domini millesimo quingentesimo vicesimo octavo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Philipp [I. der Großmütige], Landgraf von Hessen, bekundet, dass sein Oheim, Johann [von Henneberg], Koadjutor von Fulda, mit dem Dekan und dem Konvent von Fulda aufgrund eines Vertrages, den sein Oheim, Erich [I. der Ältere], Herzog von Braunschweig-Lüneburg, auf Befehl der kaiserlichen Majestät als ernannter Kommissar mit anderen kaiserlichen Kommissaren wegen eines Streits, der zwischen Philipp und Johann wegen bäuerlicher Unruhen (ufrur) im Kloster Fulda entstanden war, zur Zahlung von 18000 Gulden an drei Terminen, halb in Gold, halb in Münzen, verpflichtet worden ist. Darüber existiert eine Urkunde, deren Anfang (wir Johann von gots gnaden coadiutor und wir dehant unnd cappittell desz stiffts zu Fulda) und Datum (zu Fulda uf Dinstag nach sant Martins tag desz heyligen bischofs unnd nach Christi gepurt getzellt thausennt funnfhunndert unnd im sechsunndzwenntzigsten iarn) zitiert wird. Philipp bekundet, dass ihm nun als zweite Rate (fur das annder zile) in der Frankfurter Fastenmesse 6000 Gulden, halb in Gold, halb in Münzen, bezahlt worden sind. Philipp sagt den Koadjutor Johann, den Dekan und den Konvent von Fulda von der Zahlung der 6000 Gulden los. Als Restsumme sind ihm noch 6000 Gulden zu bezahlen. Ausstellungsort: Kassel. Ankündigung des Sekretsiegels Landgraf Philipps. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Landgraf Philipp]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 440, S. 623-624
Vgl. hierzu auch Nr. 1471, 1472 und 1475.
Die Frankfurter Fastenmesse scheint mindestens zwischen dem Sonntag Letare und dem Palmsonntag stattgefunden zu haben, vgl. Fabian, Messkataloge.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.