Georg Ludwig und Georg Albrecht Gebrüder Grafen zu Erbach, Herren zu Breuberg, geben den Fleischhauern und Metzgern in ihrer Grafschaft ein Zunftrecht (Zunft oder Brüderschaft): 1. Eintritt nur für ehelich geborene, Bürger und Untertanen, oder solche, die es werden, Eintrittsgeld 10 Reichstaler oder 15 Gulden Frankfurter Währung, 1/2 dem Grafen, 1/2 der Zunft, 2 Viertel Wein und 1/4 Gulden in den Armenkasten. 2. Fleischkauf und Verkauf den Zunftangehörigen vorbehalten. 3. Metzgers- oder Meisters Sohn muß, falls er bei seinem Vater gelernt hat, 2 Jahre wandern und ehrlichen Abschied von den Meistern bringen bei 30 Gulden, 1/2 dem Grafen, 1/2 der Zunft, Strafe. 4. Fremder oder Bürgers, kein Metzgers Kind muß 3 Jahre lernen, 3 Jahre wandern bei 20 Gulden Strafe, 1/2 dem Grafen, 1/2 der Zunft. 5. Meister kann erst, wenn er 3 Jahre Meister ist, Lehrjungen annehmen bei 20 Gulden Strafe, 1/2 dem Grafen, 1/2 der Zunft. 6. Fleischverkauf auf dem "Schirn", nachdem es von Fleischbesehern und Schauern, die jährlich von ihren Beamten unter Zuziehung von Schultheiß und Gericht in der Stadt Michelstadt dazu verordnet werden, geschätzt ist, wie voralters und bisher. 7. Metzger sollen Beseher oder Schätzer nicht mit Scheltworten angreifen, bei 1 Gulden Strafe, Fleischpreis nach Viehpreis. 8. Glauben Metzger, Fleisch sei zu gering geschätzt ist Klage bei den Beamten, Schultheiß und Schöffen möglich. 9. Keinen Hammel im Fett oder in der Haut heimlich verkaufen, bei 1 Gulden, 1/2 dem Grafen, 1/2 der Zunft, Strafe. 10. Schirn jederzeit mit Fleisch, soweit Bedarf ist, versehen, Strafe 2 lb. Gelds, es sei denn kein Vieh zu beschaffen. 11. Metzger sollen Bürgern und Eingessessen verkaufen, was sie wünschen, Schwein, Hammel, Kalb oder Rind, nichts aufdrängen, bei 1 Pfund Geld Strafe, 12. Metzger und ihre Weiber sollen Bürgern und Bürgerinnen Sülzen, Eingeweide oder "Eingerede" geben, wie jeder begehrt, bei 1 Schilling Strafe. 13. gute Kälber nicht unter 3 1/2 Wochen alt zu schlachten. 14. Schlachten sie jüngere Kälber, die weniger als 26 lb. wiegen, 1 Gulden Strafe. 1/2 dem Grafen, 1/2 der Zunft, das Fleisch sollen sie dann ins Gotteshaus geben. 15. Kälber über 3 1/2 Wochen unter 26 lb. billigeres Fleisch. 16. Die Zunft darf nach Gewohnheit Bußen verhängen, die die Grafschaft nicht schädigen. Bei Pfändung unterstützt durch Beamte. 17. Wer eine Meisterstochter heiratet kauft Zunft nur 1/2, erhält 1/2 mit der Tochter. 18. Meisterswitwe bringt ihrem 2. Mann 1/2, muß 1/2 kaufen. 19. Rechnung über Zunftbußen jährlich vor den Beamten, Anteil an den Grafen. 20. Von Bußen und Zunftgeldern dürfen jährlich nur 3 Gulden vertrunken werden, das Übrige zur Hilfe in Nöten kranken und alten schwachen Zunftbrüdern. 21. Jährlich "Faßnachtßtag" gemeiner Zunfttag im Beisein ihrer Beamten oder des gemeinschaftl. Schultheißen. Wahl des Zunftmeisters, Jeder Meister und jede Meisterswitwe für ihre Kinder 2 Albus Auflaggeld zu erlegen, Wer dabei Streit macht, muß die ganze Rechnung bezahlen. 22. Zunftmeister an diesem Tag Rechnung abzulegen. Zur Zunftlade, worin Zunftprivilegien und Gelder verwahrt werden 2 Schlüssel, einer Zunftmeister, einer die anderen ältesten Meister. Lade in des Zunftmeisters Haus.

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