1697 - 1699 Die Gemeinde Mundelsheim wird bei dem tenor der Resol. vom 08.Dezember 1665 wegen der Äckerichs-Gerechtsame per Rescr. vom 13.Nov.1699 gehandhabt. Nr. 1-7. in A 227 Bü 1839; 1709 - 1798 Allerhand herzogliche Rescripte vom Oberamt und der Kellerei Mundelsheim; 1727 Der Inhaber des Freiguts zu Mundelsheim, von Zweifel, wird bei der Jagensgerechtigkeit gehandhabt, Nr. 1-5, in A 227 Bü 1933; o.D. Ein Büschel abgelöste Gültbriefe der Kellerei Mundelsheim; 1747 - 1754 Der stabskellersche (vogtamtliche) Bericht vom 24.April 1754, mit welchem nachstehende 20 Urkundenabschriften von Mundelsheim eingesandt worden sind, liegt auch in diesem Büschel (in einem Subfaszikel), ebenso ein denselben Gegenstand betreffender früherer Bericht des Stabskellers zu Mundelsheim. d.d. 17.Mai 1747; 1530 Vertrag zwischen dem Adeligen Stift Oberstenfeld und hiesigem gemeinem Flecken ao 1530 errichtet, kraft dessen ersteres von ihren dahier habenden Weingefällen gnädigster Herrschaft Württemberg den 30. Teil zu Kelterwein, nebst dem Lohnwein, auch den Kelterbedienten ein Keltermahl zu geben schuldig und den kleinen Zehnten nachläßt, letztere hingegen dem Stift dieses onus nachgesehen, daß dieselbe zu Herbstzeiten, so lange solcher währte, ein Faß mit Wein zu jedermanns Gebrauch unter die Kelter stellen mußte. (In dem Vertrag ist keine Zeit bestimmt, wie lange solcher währen soll). 1682 Vertrag zwischen dem adeligen Stift Oberstenfeld und dem Flecken Mundelsheim errichtet und zwar, daß 1) das auf Mundelsheimer Markung gebaute Einkorn unter den großen - die Sommergerste, Erbsen, Linsen, Bohnen etc. unter den kleinen Zehnten gerechnet; 2) wann 2, 3 oder 4 Stück Ackerfeld in ein Stück zusammen gebracht wurden, solche in eine Furch gestellt und der Zehnte davon unabgesondert gereicht, wann aber die Äcker nicht beisammen an einem Stück sich befinden, so sollte auch die Zählung der Garben von einem Acker auf den andern nicht gesucht, sondern bei der alten Observanz gelassen werden; 3) auch auf diejenigen Güter, so per mutationem culturae von Weingärten, Gärten und Wiesen, so dem Stift zehntbar, zu Äcker gemacht worden, keine andre species frumenti ohne Stifts Einwilligung, als was dem Stift großen Zehnten davon geben kann, gebauet und gesäet werden solle; 1588 Vertrag zwischen Herrn Herzog Ludwig zu Württemberg und dem Stift Oberstenfeld, vermöge dessen letzteres ins künftige von der Landschatzung und den Hilfsgeldern befreit bleiben solle; 01.Mai 1538 Vertrag zwischen dem Stift Oberstenfeld und dem Flecken Mundelsheim, laut desselben die Commune dem Stift alle Jahre im Herbst, so lang derselbe währet, ein volles Faß mit Most unter die öffentliche Kelter zu jedermanns Gebrauch zu legen nachläßt, das Stift hingegen läßt ebenfalls der Commune nach, den von letzterer ihnen aus ihren sämtlichen Weinbergen zu reichen schuldig gewesenen 24. Teil von ihrem erlesenden Wein; 15 Juni 1579 Vergleich zwischen Sr. Durchl. Herrn Markgrafen Carl zu Baden und der Commune Mundelsheim einer- und dem Adel. Stift Oberstenfeld andrerseits, betr. den vom Stift jährlich bei der Zehnt-Verleihung herzugeben schuldigen Wein und seither genossenes Keltermahl, der Widdum-Maiern dahier schuldige Unterhaltung des Faselviehs auf des Stifts Kosten; ferner daß genanntes Stift keine fremden, sondern Eingesessene von Mundelsheim zu Zehntknechten dahier anzunehmen befugt, auch wann dasselbe von seinen dahier habenden Zehntfrüchten, besonders in einer Teurung, entraten können, solche denen zu Mundelsheim, vor Fremden, um gebührende Bezahlung zukommen zu lassen, auch allwegen über das 3. Jahr für eine seidene Fahne 4 fl. zu reichen schuldig seien, genanntem Stift hingegen die Collatur und Praesentation, dem Fürsten zu Baden aber die Nomination eines Pfarrherrn zu Mundelsheim gebühren und ersteres das Pfarrhaus dahier zu bauen und zu erhalten verbunden sein solle; 25 Juni 1582 Markgräfischer Vertrag zwischen dem Stift Oberstenfeld und Mundelsheim wegen Annehmung der Zehntknechte, Ablesung der Zehnt-Ordnung, Abstattung des Zehnten von den ungeraden Garben und Nomination eines Pfarrers daselbst; 19 Mai 1685 Contract zwischen der Herrschaft Württemberg und der Commune Mundelsheim, die Mahlmühle zu Mundelsheim betreffend; 10 November 1694 Contract zwischen Michael Horn und Andreas Valeth, Mundelsheimer Mahlmühle angehend, vermöge dieses Contracts die Bürgerschaft allhier statt vorhin gegebenen 20. Teil jetzt den 18. Teil Milter zu geben schuldig, hingegen des Baus, auch Fachaufwerfens enthoben ist; 29 Mai 1720 Vergleich zwischen den beiden Communen Mundelsheim und Winzerhausen, die Steuer von 5 1/2 Morgen Güter betreffend, so letztere auf Markung der ersteren besitzen. Solcher hat sich vermöge der darin expresse stehenden Condition bei letzthin von Seiten Mundelsheim vorgenommener Steuer-Renovation aufgehoben und kann nun ein anderes reguliert werden; 1534 Lehnungsbrief der Mundelsheimer Mahlmühle von den Markgrafen zu Baden an hiesigen Flecken; 12 Juli 1587 Vertrag zwischen den Communen Mundelsheim und Höpfigheim, die Schützen-Garben betreffend, auf beständig errichtet; 18 November 1533 Vertrag zwischen den Communen Mundelsheim und Höpfigheim, die gemeinschaftliche Viehweid auf der Hardt betreffend; 1578 Vertrag zwischen Mundelsheim und Holzweiler, das Äckerich und den Viehtrieb betreffend; 25 Februar 1671 Vergleich zwischen dem gemeinen Flecken Mundelsheim und dem Freihofspossessor Feßel jun., die Steuer-Reichung aus 40 M. Ackers und 4 Morgen Wiesen auf 3 Jahr betreffend; 1713 Kaufbrief zwischen der Herrschaft Württemberg und dem Obrist-Lieutenant von Zweiffel, über den sogenannten Wolfischen Freihof dahier; 20 Februar 1592 Bronnenbrief den Bronnen im Freihof betreffend, worauf ein jeder Freihofs-Possessor jährlich 5 fl. dem Almosen dahier zu reichen; 1700 Vergleich zwischen den beiden Communen Mundelsheim und Hessigheim, die Steuer beider Orte Ausgesessenen betreffend. (Vertrags-Währung: immer); 1683 Receß zwischen dem Stift Oberstenfeld und den Inhabern der auf Mundelsheimer Markung liegenden sogenannten Kirchw(eingärten) auf immerwährend aufgerichtet; 1715 Contract zwischen dem Forstamt und gemeinen Flecken Mundelsheim wegen von ersterem erkauften 16 Morgen Egarten im Steidach; 1604 Ein ausgesprochenes Urteil wegen der auf Mundelsheimer Markung liegenden Mühlbächer Gestäden und dem darauf suchenden Viehtrieb zwischen der Commune Mundelsheim und den Pleidelsheimer Inhabern der Mühlbach-Weingärten; 26 April 1619 Originalschreiben des Kellers zu Mundelsheim, Fabian Schropp, betr. die Versteinung der Markung Mundelsheim gegen Höpfigheim; 26 August 1768, Stuttgart, Herzog Carl Eugen erteilt auf Bitten von Äbtissin und Konvent des Stifts Oberstenfeld dem Amtmann des Stifts Johann Conrad Troll Vollmacht zur Renovation der Oberstenfelder Güter in Mundelsheim, Pap., Pap.S.; 1 September 1780 Anweisung von Äbtissin und Konvent des Stifts Oberstenfeld an den Stiftsverwalter Wilhelm Friedrich Trautwein zu Weinsberg betr. Renovatur der Mundelsheimer Gefälle des Stifts, 1 Schr., Pap.