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Entscheid der Schöffen und Ältesten von Flieden wegen der
Streitigkeiten zwischen Hermann [von Buchenau], Abt von Fulda, und Junker
Heinrich Küche...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1441-1450
1442 Oktober 17
Konzept, Papier, unbesiegelt
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum anno Domini millesimo quadringentesimo quadragesimo secundo feria quarta post festum sanctorum Galli et Lulli etcetera
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Entscheid der Schöffen und Ältesten von Flieden wegen der Streitigkeiten zwischen Hermann [von Buchenau], Abt von Fulda, und Junker Heinrich Küchenmeister über Rechte in Flieden. Erstens: Wegen des Gerichts in Neuhof (Nuwinhouffe) wird erklärt, dass alles, was [die Gerichtsbarkeit über] Hals und Haupt und Wunden betrifft, zum Gericht Flieden gehört; ebenso alles an Schuld und Schaden ohne die Straf[zahlungen] (an die bruckin) in Neuhof [?]. Zweitens sollen die Schöffen von Opperz ins Gericht nach Flieden kommen, wenn man ihrer bedarf; außerdem sollen sie zu vier ungebotenen Gerichtstagen kommen. Von den Bußen des Gerichts Flieden gehören dem Abt von Fulda zwei Drittel, dem Junker Heinrich ein Drittel. Was das Halsgericht betrifft, ist Junker Heinrich der oberste Richter. Falls ein Dieb oder ein Übeltäter verhandelt und sich mit einer Geldsumme freikauft, gehören zwei Drittel dem Junker Heinrich und ein Drittel dem Abt von Fulda. Junker Heinrich soll in Flieden ein Gefängnis und einen Galgen (eynen stock unde eynen galgin) unterhalten und die von Niederkalbach [?] (Nidder ...wa), die auf den Gütern Junker Heinrichs sitzen, sollen den Galgen aufbewahren. Der Abt von Fulda darf in einem Jahr vier Dingwerk-Gerichte abhalten. Sollte man einen Dieb hängen, der einem Fuldaer Landsmann etwas gestohlen hat, soll ihn das Landvolk zum Hängen verurteilen. Wenn er aber jemandem etwas gestohlen hat, der kein Fuldaer Landsmann ist, soll der Bestohlene den Dieb hängen lassen und das Landvolk davon unbehelligt bleiben. Wenn ein Leibeigener (armman) mit dem Abt von Fulda über eine Buße verhandelt, sollen sein Herr oder dessen Knecht dabei sein. Wenn der Abt von Fulda ein Gericht in Flieden abhalten lässt, sollen Junker Heinrich oder sein Knecht dabei sein. Sollten Junker Heinrich oder dessen Knecht nicht kommen können, soll das Gericht des Abtes von Fulda nicht zusammentreten. Wegen des Dienstes von den Hufen, deren oberster Vogtherr Junker Heinrich ist, soll für jeden Hufner ein Diener mit zwei Pferden zu vier (ardin) [?] einen halben Tag fahren. Von den kleinen Zinsen sind zwei Drittel an Junker Heinrich und ein Drittel an den Abt von Fulda abzuführen. Wenn ein Leibeigener auf einem Hintergut etwas bauen sollte, gleich, ob er von dem Gut abzieht, soll er das Hintergut verkaufen oder genießen können, wie er möchte. Die Hintersassen (hindersedel), die im Gebiet des Abtes von Fulda sitzen, deren oberster Vogtherr aber Junker Heinrich ist, sollen dem Junker die üblichen drei Tage Handdienste leisten. Auf den Hufen, von denen Junker Heinrich die Vogtei innehat, soll jeder Hufner an den Junker Heinrich sein Festbrot geben und die Seinen dem Abt von Fulda einen Widder. Wer in Flieden etwas ausschenkt, soll dem Abt von Fulda eine Kanne Wein als Ungelt geben. Wer auf den Gütern des Junkers Heinrich etwas ausschenkt, soll sich mit dem Junker über die Abgabe einigen. Wer etwas in Flieden ausschenkt, soll eine Summe alten Münzmaßes geben; vier Ehrenmänner aus Flieden sollen den Wein[preis] festsetzen und darüber einen Eid leisten. Ferner soll man ein festes Maß haben, wofür jeder den Herren einen Gulden geben soll, sowie einer dem anderen [?]. Die Männer, die auf den Gütern des Junkers Heinrich sitzen, sollen keine Küchenspeise geben und auch keinen Bannwein trinken. Wer mit einem Burgmann einen Streit hat und ihm schuldig oder pflichtig ist, dem sollen der Abt von Fulda oder die Seinen kein Geleit geben, es sei denn, jener will es. Auch soll dem Abt von Fulda jeder Geleit geben, der nicht mit einem Burgmann im Streit liegt. Die [Bewohner] von Flieden sollen jährlich an Michaelis [September 29] oder um dieselbe Zeit 17 Fladen backen und sie einem Kellerer übergeben, der sie an den Wohnorten (wo se sich hen geborn) übergeben und ablegen soll, nämlich für jeden Burgmann einen, den Kindern aus Flieden einen, dem Pfarrer und dem Zentgrafen einen. Wenn ein Dieb oder ein anderer Übeltäter gefangen wird und Junker Heinrich diesen nicht selbst inhaftieren kann, soll ihm der Abt von Fulda seinen Turm (dorm) oder ein anderes Gefängnis (beheltenisse) zur Verfügung stellen, in dem er ihn inhaftieren kann. Von den zwei Gütern des Giselher und des Johann (Henn) Bohem, deren Lehnsherr Junker Heinrich ist, sollen dem Abt von Fulda jährlich 15 Pfennige gegeben werden. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Otto von Buchenau, Junker und Bruder des Abtes von Fulda
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Küchenmeister, Junker von Flieden
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Konrad Hug, Pfarrer
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Nikolaus Steube (Claus Stouben), Amtmann des Abtes von Fulda
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Frolich Veren, Zentgraf in Flieden
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Otto von Buchenau], [Heinrich Küchenmeister]
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.