Anspruch auf das „dominium“ des Rittersitzes Dahl (Hzm. Berg, Amt Blankenberg; Gem. Neunkirchen, Rhein-Sieg-Kr.) Der Appellat behauptet, sein Ururgroßvater Adolf von Hillesheim habe das Gut schon zu Anfang des 15. Jahrhunderts besessen. Nach dessen Tode sei es bei der Erbteilung dem jüngsten Sohn Heinrich zugefallen, der es etwa 60 Jahre lang besaß und seinen beiden einzigen Töchtern Elisabeth und Catharina hinterließ. Catharina, die ledig blieb, transferierte „per donationem irrevocabilem“ ihren Anteil an ihren Vetter Wilhelm von Hillesheim (Sohn ihres Onkels Martin), „damit diese ihr alt hillesheimisches Familien Guth bei dem Nahmen und Stamm verbleiben mögte“. Diese Schenkung sei dem Gericht zu Neunkirchen mitgeteilt worden, und da kein Widerspruch erfolgt sei, habe Wilhelm am 15. Mai 1646 davon Besitz ergriffen. Dann aber habe der vom kaiserlichen Generalfeldmarschall Wolf Rudolf von Ossa, dem Ehemann der älteren Schwester Elisabeth von Hillesheim, „aus barmhertzigkeit“ eingesetzte Johann von Dücker und nach dessen Tod „tutorio nomine“ sein Bruder Arnold von Dücker den Teil Wilhelms beansprucht und ihn vertrieben. Wilhelm habe bis zu seinem Tod 1655 das Gut auf dem Rechtswege ebensowenig zurückerhalten können wie sein Sohn Franz Dietrich, der 1681 unter Zurücklassung zweier minderjähriger Söhne, darunter der Appellat, starb. Unterdessen gelangte das Gut durch Verkauf „von einer unberechtigten Hand in die andere“. Nach Erreichen der Volljährigkeit forderte von Hillesheim das Gut zurück. Der Appellant begründet seine Ansprüche damit, daß seine Vorfahren wegen des umstrittenen Rittersitzes mehr als 30 Jahre zum Landtag berufen worden seien.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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