Klage auf Kassierung einer Appellation in Kriminalsachen, nämlich der Berufung des Dormael von einem Urteil der Schöffen zu Malmedy von 1625 zugunsten des der Zauberei angeklagten Cosson an das nächste Obergericht, den Rat von Stablo. Der Kläger beruft sich auf die Reichskonstitution von 1530 und die Statuten von Stablo. Der Beklagte erhebt Einspruch gegen die Zuständigkeit des RKG, da es sich um eine Kriminalsache handle, verweist auf die Fälle des Crispin Le Laid, des Johannes Le Laid und des Heinrich Walraff, z. T. Verwandte Cossons, in denen eine Appellation möglich war, und wirft dem Kläger vor, sich seiner gerichtlichen Bestrafung entziehen zu wollen. Der Prozeß weitet sich zum Streit über die Strafgerichtsbarkeit zu Stablo- Malmedy aus. Der Kläger fordert die Wiedereinsetzung in seine Würden und Ämter.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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