Markgraf Carl II. von Baden-Durlach überläßt namens der Propstei zu Pforzheim das dieser zustehende Patronats- und Collaturrecht der Kirche zu Sinzheim samt dazugehörigen Rechten und Gütern an das Stift zu Baden-Baden gegen das diesem zustehende gleiche Recht an der Pfarrkirche zu Söllingen und gibt zur Ausgleichung des Überschusses 1.000 fl. bar und näher bezeichnete Zehnten und Zinse