Graf Simon IV. Wecker von Zweibrücken-Bitsch bekundet, dass er sich gegenüber Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz verpflichtet hat, ihm für fünf Jahre zu dienen, nachdem dieser ihm mannigfaltige Gnaden erwiesen hatte, namentlich in der Sache seiner Belehnung mit zuvor aufgesagten Lehen seines Vaters [Friedrich]. Graf Simon versichert, ihm auf sein Ansinnen mit 14 oder 15 reisigen Pferden zu dienen, die er dem Pfalzgrafen auch bei eigener Verhinderung schicken soll. Im Dienst soll er Kost, Futter, Mahl, Nägel und Eisen erhalten. Will der Pfalzgraf in Notzeiten Simons Bauernschaft gebrauchen, soll diese bis zu vier Meilen aus dessen Herrschaft heraus zum Nutzen des Fürsten ziehen und dienen, der sie jedoch zu versorgen hat. Reisiger Schaden soll zwischen den Parteien gütlich gekehrt werden, wobei bei Nichteinigung der Entscheid über Schadensersatz dem kurpfälzischen Hofmeister, Marschall, oder dem befehlshabenden Hauptmann anheimgestellt wird. Graf Simon nimmt von seinen Dienstverpflichtungen aus: den Kaiser, Herzog Réne II. (Reinharten) von Lothringen, die Bischöfe Ruprecht von Straßburg und Georg von Metz sowie Graf Eberhard [V.] von Württemberg und Mömpelgard, denen er mit Lehnspflichten verbunden ist. Ebenfalls ausgenommen wird Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken, Graf zu Veldenz, bis Simon ihm eine Summe von 300 Gulden zurückgezahlt hätte, für die er sich verpflichtet hat, nicht gegen Ludwig zu handeln. Graf Simon versichert, dass er denjenigen, die er von seiner Dienstverschreibung ausgenommen hat, keinerlei Hilfe oder Beistand gegen Kurfürst Friedrich leisten wird.