Gf. Gottfried zu Oettingen und die Reichserbtruchsessen Froben und Wilhelm Heinrich leihen für sich selbst und als Vormünder der Reichserbtruchsessen Christoph Marx und Friedrich ihrem Untertan Georg Kreb zu Blochingen für sich selbst und als Lehnsträger Hans Gassers zu Heudorf und der Witwe des Balthaß Ramsperger zu Ennetach zu Erbleihe ein Burglehen zu Blochingen mit allem Zubehör, einschließlich eines Gartens, das an der Kirchmauer gelegen ist. Der Empfänger darf die Erbgerechtigkeit daran mit Zustimmung der Herrschaft versetzen und verkaufen, muß jedoch alles in baulichen Ehren halten und gen. Geld- und Naturalabgaben nach Scheer entrichten und Steuern und Dienste nach Herkommen leisten. Bei jedem Besitzwechsel muß der Hof unzerteilt von einer Hand neu empfangen werden, wobei ein seinem Zustand entsprechender Ehrschatz zu zahlen ist. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen tritt Heimfall zur freien Verfügung ein.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view