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Kaufmannsrecht, Verfahrensrecht. Während der Appellat die Bezahlung von Musketen, die er für du Bois an eine Kölner Adresse (Behausung des Braun v. Deutz im Filzengraben) geliefert habe, eingeklagt hatte, erklärt dieser, die Musketen ständen an der genannten Adresse auf Vetters, nicht auf seinen Namen und seien zudem vertragswidrig noch nicht beschossen. Er bestreitet daher eine Zahlungspflicht und verweist auf seine Vorauszahlung von über 1000 Rtlr., für die er bisher keine Ware erhalten habe. Er wendet sich dagegen, daß die 2. Instanz ohne vorgängige Verhandlung das Urteil der 1. Instanz, die ihn zur Zahlung von 4414 Rtlr. verpflichtet hatte, bestätigte und die Appellation abwies.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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