Elisabeth (Else) Gräfin zu Sp. die Junge bekundet, daß ihr Sohn Johann von Sp., die Ritter Bechtolf von Ravensburg (Rafensborg), Johann von Braubach (Bru-) und Lamprecht Fust von Stromberg (-borg) sowie der Knappe Gerlach von Trarbach (Tranre-) einen gütlichen Vergleich mit ihrem Ehemann Johann Grafen von Sp. dem Jungen vermittelt haben. Elisabeth soll die Güter und Gülten zu Dill (Dille) genießen, die bisher der Ehemann hatte; ausgenommen sind die 100 Gulden, die dort dem Sohn angewiesen sind. Die Untertanen sollen nicht über das bisherige Maß hinaus belastet werden. Außerdem stehen Elisabeth 300 Pfund Heller jährlich an Heiratsgeld zu, die sie von ihrem Bruder Simon Grafen von Sp. fordern soll; erhält Elisabeth davon nichts, hat der Ehemann damit nichts zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt versessenes Heiratsgeld soll allerdings gemeinsam gefordert werden. Der Ehemann soll Elisabeth einen Teil seiner Feste Dill als Wohnung anweisen; Elisabeth darf dort niemanden aufnehmen, der von dort aus brennen, rauben oder schädigen will; sie soll die Feste nicht an sich bringen und die zugehörigen Wälder nicht vergeben oder verkaufen; Brennholz und Eckern stehen ihr aus dem Anteil des Mannes zu. Künftig hat sie zu Birkenfeld (Birkenfels), auf der Burg und dem Hof, sowie im Lande Birkenfeld zu [Nieder-] Wörresbach (Wers-), Brombach (Bram-) und anderswo keine Rechte oder Gülten mehr. Falls der Ehemann stirbt und sie entsprechend der Wittumsurkunde die Rechte und Gülten zu Birkenfeld wieder erhält, hat sie in Dill nichts mehr zu schaffen. Stirbt sie vor Johann, fällt diesem alles zu. Die zu Dill gehörenden Gülten, Güter und Rechte darf sie nicht versetzen, verschenken oder vergeben. Elisabeth, die dies zu halten verspricht, siegelt (1) und bittet (2) ihren Sohn Johann von Sp., (3) Bechtolf von Ravensburg, (4) Johann von Braubach, (5) Lamprecht Fust und (6) Gerlach von Trarbach um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.