Kurfürst Philipp von der Pfalz und Pfalzgraf Alexander von Pfalz-Veldenz schließen einen Vertrag, nachdem ihnen, ihren Fürstentümern, Untertanen und Verbundenen aus dem jüngsten Aufruhr und den Kriegsläufen Schäden entstanden sind. Da sie von einer Sippschaft sind sowie sie als Lehensherr und -mann, durch Nachbarschaft und insbesondere durch die nahe Verwandtschaft im Haus Bayern verbunden sind, schließen sie mit diesem Vertrag Frieden, der auch aus anderen guten Ursachen aufgerichtet wird: 1. Alexander übergibt Philipp das Schloss Landeck, das er mit etlichen Dörfern im Krieg an sich gebracht hat, außerdem sein Viertel an Haßloch (Haselach), Böhl (Bohel) und Iggelheim (Ugelnheim) und seinen Teil zu Freinsheim mit aller Obrigkeit, Herrschaft, Gerechtigkeit und Zugehör, wie es bereits sein Vater besessen und ihm vererbt hat. [2.] Im Gegenzug übergibt Philipp dem Alexander Odernheim am Glan (Glane Odernheim), das er erobert hat, mit allem Zugehör, außerdem seinen Teil an der Gemeinschaft Guttenberg, was die Hälfte ausmacht, also ein Viertel der ganzen Gemeinschaft. Dieses Viertel dürfen der Pfalzgraf oder seine Erben mit 12.000 Gulden wieder auslösen. Nach Philipps Tod sollen dessen kurfürstliche Erben binnen Jahresfrist an Alexander oder dessen Erben 1.000 Gulden gegen Quittung zu Speyer oder Landau bezahlen. Dazu sollen sie die aufgeschriebenen Lehen, die von der Pfalz herrühren, erneut verleihen und darüber Lehensbriefe wie vor der Fehde ausstellen. Alexander soll die Lehen dann nach Gewohnheit empfangen, tragen und einen Reversbrief ausstellen. [3.] Bezüglich Kleeburg (Cleberg), das im Krieg der König [Maximilian I.] an sich gebracht und dann Alexander überstellt hat, wird vereinbart, dass Philipp nichts dagegen unternimmt, wenn Alexander oder seine Erben vom König den Besitz erlangen. Sollten sie dies nicht binnen zwei Jahren erlangt haben, wollen beide mit ihren Räten zusammenkommen und beraten, wie damit umzugehen sei. [4.] Jeder soll den Dienern, Rittern, Verbundenen oder Untertanen des anderen deren Lehen wieder leihen, wenn sie verzeichnet wurden. Wenn ein Lehensmann sein Lehen hat aufschreiben lassen und von diesem Vertrag erfährt, soll er binnen eines Vierteljahres um die Belehnung bitten. Wer nichts davon erfährt, soll auch binnen eines Vierteljahrs die Lehen empfangen. Wer das nicht täte, bei dem gilt danach das Recht. Wer sein Lehen aus anderen Gründen als dem Krieg verwirkt hat, für den gelten diese Regelungen nicht. [5.] Ähnliches gilt unter näheren Bestimmungen für im Krieg abgenommene Erbstücke und liegende Güter. [6.] Damit wollen beide Fürsten miteinander wegen ihrer Streitigkeiten und Forderungen, die aus dem letzten Krieg herrühren, geschlichtet sein. [7.] Es soll jeder dem anderen auf sein Begehr hin einen besonderen Verzicht leisten und dazu Briefe aufsetzen. Es sollen alle Verschreibungen, die sie einander vor dem Krieg gehabt haben, in Kraft bleiben. Auch dieser Vertrag darf durch andere Schriftstücke nicht geschwächt werden. [8.] Beide haben die Einhaltung auch für ihre Brüder und Erben geschworen. Dagegen soll sie keine Freiheit oder ähnlich summarisch Aufgezähltes schirmen. [9.] Beide Fürsten wollen mitsamt ihren Untertanen und den ihnen Verbundenen jeglichen Unwillen gegeneinander abstellen und sich fortan so verhalten, wie es sich für Vettern, Freunde, Lehensherr und -mann sowie Nachbarn geziemt. Unklarheiten sollen rechtlich mit Verschreibungen und Vereinbarungen geklärt werden. [10.] Es gilt eine Sonderregel für Schadensverhandlungen der Ritterschaft. [...] [...] [11.] Von Seiten des Pfalzgrafen waren zugegen: Bischof Reinhard von Worms; Graf Ludwig zu Löwenstein, Herr zu Scharfeneck; Doktor Georg von Gemmingen, Dompropst zu Speyer; Johann von Morschheim, Hofmeister; Doktor Florenz von Venningen, Kanzler; Hans Fuchs von Dornheim, Marschall; Johann von Hattstein, Komtur des Johanniterhauses zu Heimbach; Hans von Sickingen, Ritter; Hans von Hirschhorn, Ritter; Hans von Flersheim; Konrad von Sickingen; Hans von Ingelheim (Ingelnheim) und andere. Von Seiten Alexanders waren dabei: Adam von Sötern (Sottern), Hofmeister; Doktor Jakob Merswin (Merschweyn); Heinrich von Schwarzenberg, Ritter; Albrecht von Morschheim; Bernhard von Flersheim.