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Bestrafung der Streifer oder ihrer Angehörigen mit der Geige durch das Stadtalmosenamt soll künftig ohne vorherige Untersuchung des Schöffenamts nicht mehr vorgenommen werden.
Bestrafung der Streifer oder ihrer Angehörigen mit der Geige durch das Stadtalmosenamt soll künftig ohne vorherige Untersuchung des Schöffenamts nicht mehr vorgenommen werden.