Ludwig V. von der Pfalz verabredet als Stellvertreter seines Vaters [= Kurfürst Philipp von der Pfalz] mit dessen Räten und weiteren Statthaltern in Streitigkeiten zwischen Erpf von Venningen einer- und Swicker von Venningen andererseits um die Erbschaft an Lehen und Eigen nach dem Tod ihres Vaters [Johann von Venningen] folgendes Vorgehen, nachdem frühere Abmachungen des Kurfürsten bislang nicht vollzogen wurden: [1.] Die abgemachte Teilung der Lehennutzung soll von pfalzgräflichen Räten untersucht werden. Sollte ungleich geteilt worden sein, sollen sie für gleichgroße Nutzungen sorgen. [2.] Alle anderen Güter, Lehen und Eigengüter, liegende und fahrende Habe sowie Schulden, die in den Erbfall gehören, sollen zwischen den Brüdern gleich aufgeteilt werden. Wegen des Schlosses Zuzenhausen sollen unabhängige pfalzgräfliche Räte sich erkundigen und entscheiden, was Erpf dem Swicker und dessen Erben geben soll. [3.] Über die Kosten, die wegen der Rechtfertigung ihres Vaters angefallen sind, soll Erpf eine Rechnung erstellen. Swicker soll ihm dann die Hälfte bezahlen. [4.] Über die von Swicker geforderten Kosten soll der Kurfürst entscheiden. [5.] Damit sollen beide Seiten geschlichtet sein. Erpf und Swicker haben die Einhaltung geschworen. Bei Zuwiderhandlung wird die Buße auf 600 Gulden festgelegt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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