(1) K 3131 (2)~Kläger: Johann Hermann Kruse, Förster und Conductor zu Oesterholz (3)~Beklagter: Barbara, Witwe Kruse, geb. Barkhausen, und Konsorten, nämlich ihr Sohn Friedrich Arnold Kruse, beide Kohlstädt (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Goy 1733 ( Subst.: Dr. G. M. Hofmann Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Hermann Scheurer 1733 ( Subst.: Lic. A. F. Spoenla ( Lic. Simon Heinrich Gondela 1735 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streitgegenstand sind die von den Eltern des Appellanten stammenden Güter zu Kohlstädt. Der Appellant sieht sie als väterliche Stammgüter und beansprucht ein gewohnheitsrechtliches Erstgeburtsrecht daran für sich. Er hatte gegen die letztwillige Verfügung seiner Mutter zugunsten seines jüngeren Bruders Friedrich Arnold geklagt und ihr als bloßer Nutznießerin ein Verfügungsrecht über den Besitz abgesprochen. Die Jenenser Juristen hatten die Verfügung anerkannt, falls der Appellant nicht einen besseren Beweis, als bisher geschehen, darüber, daß es sich um väterlichen Stammbesitz handle, und über ein bestehendes Erstgeburtsrecht erbringe. Er erklärt, nach diesem Urteil seien Güteverhandlungen geführt worden, durch die die Beweisführung ausgesetzt worden sei. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz, nach Angaben des Appellanten, ohne ihm die beantragte Frist für eine Schlußstellungnahme und für den Beweis zuzugestehen, den sie ihm, da nach dem Jenenser Urteil keine Frist zur Erbringung des Beweises gesetzt worden war, hätte gewähren müssen, entschieden hatte, er habe den Beweis versäumt, so daß die Verfügung seiner Mutter verbindlich geworden sei. Er sieht darin ein rechtsunförmliches Verfahren und sich seiner Rechte, deren Grundlagen er leicht hätte belegen können, beraubt. Die Appellaten erklären, daß der nunmehrige Appellant den Beweis, den er erbringen wolle, nicht erbracht habe, sei nicht erst im vorinstanzlichen Urteil, sondern bereits in früheren Bescheiden von April und Juli 1731 festgestellt worden, so daß nunmehr 3 Bescheide gegen ihn sprächen. Auch das Jenenser Urteil habe ihn lediglich aufgefordert, einen besseren Beweis zu erbringen, was nicht geschehen sei. Sie sehen die Frist von 10 Monaten zwischen der Publikation des Jenenser und dem Erlaß des vorinstanzlichen Urteils für mehr als hinreichend zur Erbringung des Beweises, da nach der Hofgerichtsordnung die nächste Gerichtshandlung, in diesem Fall also der Beweis, innerhalb von 15 Tagen einzubringen sei. Nach letzten Handlungen 1738 abschließender Completum-Vermerk vom 8. Mai 1784. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultät der Universität Jena (1732) 1729 - 1733 ( 2. RKG 1733 - 1784 (1726 - 1738) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2). Botenlohnquittung (Q 10). Verfügung von Barbara Barkhausen, Witwe des Oberjägers Hermann Konrad Kruse, die den Kohlstädter Besitz ihrem Sohn Arnold Friedrich unter bestimmten Auflagen vermacht, 1726 (Q 8). Botenlohnquittung (Q 10). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. 1: 2,5 cm, 77 Bl., lose; Q 1 - 12, 14 - 22, Q 18 doppelt, das 2. Q 18 wohl richtig das im Protokoll als Q 19 bezeichnete Aktenstück; Bd. 2: 4 cm, Bl 78 - 269, geb.; = Q 13*.