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Galle Aman von Butzenberg und Ehefrau Ursula Büningerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Köpfingen verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich leisten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 1 Scheffel Vesen, 4 Streichen Hafer, 2 Streichen Vogtkernen, 1 lb neue ß d, 1 Fahrt an den (Boden-)See ohne Futter, 3 Roßleiten, 2 Fasnachthennen, 4 Hühner, 30 Eier, den "Besern" 3 Gänse, 3 Scheffel Hafer, 60 Eier, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 100 lb d. Davon sind 50 bei Verleihung fällig, danach jährlich 15 lb und zuletzt 5 lb. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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