Johann, Abt zu Fulda, erteilt seinen Consens dazu, daß Johann, Graf zu Wertheim, Mechthilde, geborene von Schwarzburg, seiner ehelichen Wirten, zur Morgengabe, wie es im Lande zu Franken Herkommen ist, 1200 fl. auf das Dorf Remlingen mit Zubehör, die Burg mit dem Graben, die Zent und das Halsgericht ausgenommen, verschrieben hat. Wenn nach Johans Tod von den Erben in der Grafschaft die 1200 fl. nicht bezahlt werden, so soll Mechthilde von ihm 120 fl. jährliche Gült erhalten an St. Martenstag oder den folgenden 8 Tagen. Bezahlen die Erben die Gült nicht, so kann sich Mechthilde an die ihr versetzten Güter halten. Graf Johann behält seinen Erben als Wiederlösungsrecht vor gegen vorherigen vierteljährigen Kündigung. Bei der Lösung soll dieser Brief den Erben wieder gegeben werden. Die Morgengabe soll Mechthilde erst nach Johanns Tode nutzen. Sie soll sie vererben an einen Sohn, der ein wertlicher Herr wäre oder würde, ist ein solcher nicht vorhanden, an andere Kinder, nach deren Tod soll sie wieder an die Grafschaft fallen. Weisung an die Amtsleute. Der Abt erteilt hiezu Consens unbeschadet der Rechte seines Klosters und der Propstei zu Holzkirchen