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Amtsgericht Hannover (nach 1945) (Bestand)
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Geschichte des Bestandsbildners: Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Amtsgerichte nach 1945 und ihren Aufgaben siehe das Vorwort zum Tektonikpunkt "Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk Hannover" (https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=g499 ).
Das Amtsgericht Hannover gehört zum Bezirk des Landgerichts Hannover.
Im Jahr 1879 wurde als Sprengel des Amtsgerichts Hannover der Stadtkreis Hannover sowie aus dem Landkreis Hannover die Ämter Hannover und Linden festgelegt (vgl. Preuß. Gesetzsammlung 1879, S. 508). Noch vor 1945 kamen nach der Auflösung des Amtsgerichts Kalenberg zum 1. Oktober 1932 die Stadtgemeinde Pattensen sowie die Landgemeinden Jeinsen, Schliekum und Bardegötzen zum Bezirk des Amtsgerichts Hannover hinzu (vgl. Preuß. Gesetzsammlung 1932, S. 302f.); genau ein Jahr später wurde ihm außerdem die Landgemeinde Anderten (vgl. Preuß. Gesetzsammlung 1933, S. 348) zugelegt.
Geschichte des Bestandsbildners: Mit Wirkung vom 1. April 1959 wurde das Amtsgericht Hannover für die Gemeinde Wettbergen, die zuvor zum Amtsgerichtsbezirk Wennigsen gehört hatte, zuständig (vgl. Nds. GVBl. 1959, S. 6). Nach dem Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte vom 16. Juli 1962 (vgl. Nds. GVBl. 1962, S. 85-131) gehörten folgende Gemeinden zum Amtsgerichtsbezirk Hannover: neben der kreisfreien Stadt Hannover aus dem Landkreis Hannover die Gemeinden Ahlem, Almhorst, Anderten, Arnum, Barrigsen, Bemerode, Devese, Döteberg, Engelbostel, Godshorn, Grasdorf, Groß Munzel, Gümmer, Harenberg, Harkenbleck, Heitlingen, Hemmingen-Westerfeld, Hiddestorf, Holtensen bei Wunstorf, Ihme, Kaltenweide, Kirchwehren, Koldingen, Krähenwinkel, Laatzen, Langenhagen, Lathwehren, Lenthe, Letter, Linderte, Lohnde, Misburg, Müllingen, Ohlendorf, Ostermunzel, Reden, Rethen (Leine), Schulenburg, Seelze, Stemmen, Velber, Vinnhorst, Vörie, Wassel, Wettbergen, Wilkenburg und Wülferode sowie aus dem Landkreis Springe die Gemeinden Jeinsen, Pattensen, Schliekum und Vardegötzen. Mit Wirkung vom 1. April 1967 ist außerdem die Gemeinde Empelde vom Bezirk des Amtsgerichts Wennigsen zu dem des Amtsgerichts Hannover gekommen (vgl. Nds. GVBl. 1967, S. 47).
Durch die Neuregelung der Gerichtsorganisation im Raum Hannover wurde die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover mit Wirkung vom 1. Juli 1978 auf die kreisfreie Stadt Hannover sowie die Gemeinden Hemmingen, Laatzen, Langenhagen und Seelze des Landkreises Hannover beschränkt, während die übrigen Gemeinden den Bezirken der Amtsgerichte Lehrte, Neustadt am Rübenberge, Springe und Wennigsen am Deister zugeschlagen wurden (vgl. Nds. GVBl. 1978, S 271f.).
Die Zuständigkeit des Registergerichts ist zum 1. August 2005 durch die Verordnung vom 20. Mai 2005 geändert (vgl. Nds. GVBl. Nr. 12/2005, Seite 182) worden.
Stand: Dezember 2014
Bestandsgeschichte: Der Bestand Nds. 725 Hannover schließt an die Überlieferung des Amtsgerichts Hannover vor 1945 (Hann. 172 Hannover) an.
Stand: Dezember 2014
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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