Die Kläger wenden sich mit dem an den preußischen König als einen der kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises und den Beklagten gerichteten RKG-Mandat gegen Übergriffe des Beklagten auf Schloss und Herrschaft Stein. Burchard Mauritz von Kinsky, ältester Sohn des 1747 verstorbenen Mauritz Wilhelm von Kinsky, Freiherrn von Stein, war aufgrund andauernder Widersetzlichkeit und seines gottlosen Lebenswandels durch das Testament seines Vaters vom 23.12.1746 enterbt worden. Er lebte mit einer jüdischen Frau zusammen und soll den Angaben der Kläger zufolge unter dem Namen Abraham Naheson ebenfalls den jüdischen Glauben angenommen haben. An die Stelle des ältesten Sohnes trat der jüngere Bruder und preußische Leutnant zu Moers, Gerhard Wilhelm von Kinsky, der nach dem Tod des Vaters in dessen Anteil an der Herrschaft Stein folgte. Der enterbte Sohn habe aber in der Nacht vom 27. auf den 28.8.1748 die Herrschaft Stein überfallen und aufgrund der von ihm erhobenen Ansprüche auf die Erbfolge u.a. den Rentmeister seines Bruders seiner Barschaft beraubt und vertrieben. Der Beklagte beantragt dagegen die Aufhebung des Mandats: Er behauptet, dem Rechtssatz „mortuus investivit vivum“ folgend als Erstgeborener noch am Todestag seines Vaters von seinem Erbe Besitz ergriffen und die notwendigen relevia geleistet zu haben. Neben der Mandatsklage seien aber weitere Prozesse in dieser Angelegenheit anhängig, darunter eine Appellationsklage des Beklagten vor dem Hofrat zu Wien gegen ein von seinem jüngeren Bruder erwirktes Urteil des Kuringer Lehnssaals. Burchard Mauritz von Kinsky behauptet, von den Klägern unter Beteiligung preußischer Soldaten aus der Herrschaft Stein vertrieben worden zu sein: Eine solche vor der Urteilsfindung vollzogene Exekution sei jedoch bei einem Mandatum s.c. unzulässig. Gegen die Mandatsklage am RKG wendet der Beklagte zudem ein, daß die Herrschaft Stein als zur Hälfte Valkenburger und zur Hälfte Kuringer bzw. Loonsches Lehen nicht als reichsunmittelbar gelten könne, sondern vielmehr dem Bischof von Lüttich als Grafen von Loon und den Generalstaaten unterstehe. Zudem seien weder die Kläger als Untertanen des preußischen Königs, noch der Beklagte als Bürger der Stadt Lüttich dem RKG in erster Instanz zugeordnet. Die von den Klägern angeführte, 1740 durch RKG-Urteil endgültig entschiedene Immission der Erbgenamen von Kinsky in den Besitz der Herrschaft Stein zweifelt er an, da der Prozeß Kinsky ./. Westerlo weiterhin am RKG anhängig sei. Die Kläger verweisen dagegen darauf, daß ihre Mandatsklage zumindest als Angelegenheit dringenden Rechtsschutzes zulässig sei. Auf ihren Antrag hin wird das Mandat 1750 auf weitere an die Herrschaft Stein angrenzende Fürsten und die Steinschen Untertanenen ausgedehnt. Letztere reichen durch ihren Prokurator noch im gleichen Jahr eine Paritionalerklärung ein. Hauptstreitpunkt des weiteren Prozeßverlaufs ist der angebliche Abfall des Beklagten vom christlichen Glauben als Grundlage seiner Enterbung; hierzu werden

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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