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Die Kläger wenden sich mit dem an den preußischen König als einen der kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises und den Beklagten gerichteten RKG-Mandat gegen Übergriffe des Beklagten auf Schloss und Herrschaft Stein. Burchard Mauritz von Kinsky, ältester Sohn des 1747 verstorbenen Mauritz Wilhelm von Kinsky, Freiherrn von Stein, war aufgrund andauernder Widersetzlichkeit und seines gottlosen Lebenswandels durch das Testament seines Vaters vom 23.12.1746 enterbt worden. Er lebte mit einer jüdischen Frau zusammen und soll den Angaben der Kläger zufolge unter dem Namen Abraham Naheson ebenfalls den jüdischen Glauben angenommen haben. An die Stelle des ältesten Sohnes trat der jüngere Bruder und preußische Leutnant zu Moers, Gerhard Wilhelm von Kinsky, der nach dem Tod des Vaters in dessen Anteil an der Herrschaft Stein folgte. Der enterbte Sohn habe aber in der Nacht vom 27. auf den 28.8.1748 die Herrschaft Stein überfallen und aufgrund der von ihm erhobenen Ansprüche auf die Erbfolge u.a. den Rentmeister seines Bruders seiner Barschaft beraubt und vertrieben. Der Beklagte beantragt dagegen die Aufhebung des Mandats: Er behauptet, dem Rechtssatz „mortuus investivit vivum“ folgend als Erstgeborener noch am Todestag seines Vaters von seinem Erbe Besitz ergriffen und die notwendigen relevia geleistet zu haben. Neben der Mandatsklage seien aber weitere Prozesse in dieser Angelegenheit anhängig, darunter eine Appellationsklage des Beklagten vor dem Hofrat zu Wien gegen ein von seinem jüngeren Bruder erwirktes Urteil des Kuringer Lehnssaals. Burchard Mauritz von Kinsky behauptet, von den Klägern unter Beteiligung preußischer Soldaten aus der Herrschaft Stein vertrieben worden zu sein: Eine solche vor der Urteilsfindung vollzogene Exekution sei jedoch bei einem Mandatum s.c. unzulässig. Gegen die Mandatsklage am RKG wendet der Beklagte zudem ein, daß die Herrschaft Stein als zur Hälfte Valkenburger und zur Hälfte Kuringer bzw. Loonsches Lehen nicht als reichsunmittelbar gelten könne, sondern vielmehr dem Bischof von Lüttich als Grafen von Loon und den Generalstaaten unterstehe. Zudem seien weder die Kläger als Untertanen des preußischen Königs, noch der Beklagte als Bürger der Stadt Lüttich dem RKG in erster Instanz zugeordnet. Die von den Klägern angeführte, 1740 durch RKG-Urteil endgültig entschiedene Immission der Erbgenamen von Kinsky in den Besitz der Herrschaft Stein zweifelt er an, da der Prozeß Kinsky ./. Westerlo weiterhin am RKG anhängig sei. Die Kläger verweisen dagegen darauf, daß ihre Mandatsklage zumindest als Angelegenheit dringenden Rechtsschutzes zulässig sei. Auf ihren Antrag hin wird das Mandat 1750 auf weitere an die Herrschaft Stein angrenzende Fürsten und die Steinschen Untertanenen ausgedehnt. Letztere reichen durch ihren Prokurator noch im gleichen Jahr eine Paritionalerklärung ein. Hauptstreitpunkt des weiteren Prozeßverlaufs ist der angebliche Abfall des Beklagten vom christlichen Glauben als Grundlage seiner Enterbung; hierzu werden
Die Kläger wenden sich mit dem an den preußischen König als einen der kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises und den Beklagten gerichteten RKG-Mandat gegen Übergriffe des Beklagten auf Schloss und Herrschaft Stein. Burchard Mauritz von Kinsky, ältester Sohn des 1747 verstorbenen Mauritz Wilhelm von Kinsky, Freiherrn von Stein, war aufgrund andauernder Widersetzlichkeit und seines gottlosen Lebenswandels durch das Testament seines Vaters vom 23.12.1746 enterbt worden. Er lebte mit einer jüdischen Frau zusammen und soll den Angaben der Kläger zufolge unter dem Namen Abraham Naheson ebenfalls den jüdischen Glauben angenommen haben. An die Stelle des ältesten Sohnes trat der jüngere Bruder und preußische Leutnant zu Moers, Gerhard Wilhelm von Kinsky, der nach dem Tod des Vaters in dessen Anteil an der Herrschaft Stein folgte. Der enterbte Sohn habe aber in der Nacht vom 27. auf den 28.8.1748 die Herrschaft Stein überfallen und aufgrund der von ihm erhobenen Ansprüche auf die Erbfolge u.a. den Rentmeister seines Bruders seiner Barschaft beraubt und vertrieben. Der Beklagte beantragt dagegen die Aufhebung des Mandats: Er behauptet, dem Rechtssatz „mortuus investivit vivum“ folgend als Erstgeborener noch am Todestag seines Vaters von seinem Erbe Besitz ergriffen und die notwendigen relevia geleistet zu haben. Neben der Mandatsklage seien aber weitere Prozesse in dieser Angelegenheit anhängig, darunter eine Appellationsklage des Beklagten vor dem Hofrat zu Wien gegen ein von seinem jüngeren Bruder erwirktes Urteil des Kuringer Lehnssaals. Burchard Mauritz von Kinsky behauptet, von den Klägern unter Beteiligung preußischer Soldaten aus der Herrschaft Stein vertrieben worden zu sein: Eine solche vor der Urteilsfindung vollzogene Exekution sei jedoch bei einem Mandatum s.c. unzulässig. Gegen die Mandatsklage am RKG wendet der Beklagte zudem ein, daß die Herrschaft Stein als zur Hälfte Valkenburger und zur Hälfte Kuringer bzw. Loonsches Lehen nicht als reichsunmittelbar gelten könne, sondern vielmehr dem Bischof von Lüttich als Grafen von Loon und den Generalstaaten unterstehe. Zudem seien weder die Kläger als Untertanen des preußischen Königs, noch der Beklagte als Bürger der Stadt Lüttich dem RKG in erster Instanz zugeordnet. Die von den Klägern angeführte, 1740 durch RKG-Urteil endgültig entschiedene Immission der Erbgenamen von Kinsky in den Besitz der Herrschaft Stein zweifelt er an, da der Prozeß Kinsky ./. Westerlo weiterhin am RKG anhängig sei. Die Kläger verweisen dagegen darauf, daß ihre Mandatsklage zumindest als Angelegenheit dringenden Rechtsschutzes zulässig sei. Auf ihren Antrag hin wird das Mandat 1750 auf weitere an die Herrschaft Stein angrenzende Fürsten und die Steinschen Untertanenen ausgedehnt. Letztere reichen durch ihren Prokurator noch im gleichen Jahr eine Paritionalerklärung ein. Hauptstreitpunkt des weiteren Prozeßverlaufs ist der angebliche Abfall des Beklagten vom christlichen Glauben als Grundlage seiner Enterbung; hierzu werden
Die Kläger wenden sich mit dem an den preußischen König als einen der kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises und den Beklagten gerichteten RKG-Mandat gegen Übergriffe des Beklagten auf Schloss und Herrschaft Stein. Burchard Mauritz von Kinsky, ältester Sohn des 1747 verstorbenen Mauritz Wilhelm von Kinsky, Freiherrn von Stein, war aufgrund andauernder Widersetzlichkeit und seines gottlosen Lebenswandels durch das Testament seines Vaters vom 23.12.1746 enterbt worden. Er lebte mit einer jüdischen Frau zusammen und soll den Angaben der Kläger zufolge unter dem Namen Abraham Naheson ebenfalls den jüdischen Glauben angenommen haben. An die Stelle des ältesten Sohnes trat der jüngere Bruder und preußische Leutnant zu Moers, Gerhard Wilhelm von Kinsky, der nach dem Tod des Vaters in dessen Anteil an der Herrschaft Stein folgte. Der enterbte Sohn habe aber in der Nacht vom 27. auf den 28.8.1748 die Herrschaft Stein überfallen und aufgrund der von ihm erhobenen Ansprüche auf die Erbfolge u.a. den Rentmeister seines Bruders seiner Barschaft beraubt und vertrieben. Der Beklagte beantragt dagegen die Aufhebung des Mandats: Er behauptet, dem Rechtssatz „mortuus investivit vivum“ folgend als Erstgeborener noch am Todestag seines Vaters von seinem Erbe Besitz ergriffen und die notwendigen relevia geleistet zu haben. Neben der Mandatsklage seien aber weitere Prozesse in dieser Angelegenheit anhängig, darunter eine Appellationsklage des Beklagten vor dem Hofrat zu Wien gegen ein von seinem jüngeren Bruder erwirktes Urteil des Kuringer Lehnssaals. Burchard Mauritz von Kinsky behauptet, von den Klägern unter Beteiligung preußischer Soldaten aus der Herrschaft Stein vertrieben worden zu sein: Eine solche vor der Urteilsfindung vollzogene Exekution sei jedoch bei einem Mandatum s.c. unzulässig. Gegen die Mandatsklage am RKG wendet der Beklagte zudem ein, daß die Herrschaft Stein als zur Hälfte Valkenburger und zur Hälfte Kuringer bzw. Loonsches Lehen nicht als reichsunmittelbar gelten könne, sondern vielmehr dem Bischof von Lüttich als Grafen von Loon und den Generalstaaten unterstehe. Zudem seien weder die Kläger als Untertanen des preußischen Königs, noch der Beklagte als Bürger der Stadt Lüttich dem RKG in erster Instanz zugeordnet. Die von den Klägern angeführte, 1740 durch RKG-Urteil endgültig entschiedene Immission der Erbgenamen von Kinsky in den Besitz der Herrschaft Stein zweifelt er an, da der Prozeß Kinsky ./. Westerlo weiterhin am RKG anhängig sei. Die Kläger verweisen dagegen darauf, daß ihre Mandatsklage zumindest als Angelegenheit dringenden Rechtsschutzes zulässig sei. Auf ihren Antrag hin wird das Mandat 1750 auf weitere an die Herrschaft Stein angrenzende Fürsten und die Steinschen Untertanenen ausgedehnt. Letztere reichen durch ihren Prokurator noch im gleichen Jahr eine Paritionalerklärung ein. Hauptstreitpunkt des weiteren Prozeßverlaufs ist der angebliche Abfall des Beklagten vom christlichen Glauben als Grundlage seiner Enterbung; hierzu werden
AA 0648 Reichskammergericht, Teil X: Prozessakten des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf im Rijksarchief Maastricht
Reichskammergericht, Teil X: Prozessakten des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf im Rijksarchief Maastricht >> 10. Buchstabe K
1749-1792 (1556-1791)
Enthaeltvermerke: Kläger: Erbgenamen des Wilhelm Mauritz von Kinsky: Gerhard Wilhelm von Kinsky, Leutnant im Dienst des Königs von Preußen, Franz Friedrich von Kinsky, Gouverneur von Moers, Magdalena Johanna Elisabeth Freifrau von Cloudt geborene von Kinsky 1749; Untertanen der Herrschaft Stein als Interessenten 1750; Adrian de Gavarelle, Anwalt in Lüttich und Rat des Fürsten von Hohenlohe und Waldenburg-Bartenstein, als Interessent 1751; Ludwig Sangniez, Bürger zu Wetzlar, als Interessent 1751; Gerhard Wilhelm von Kinsky 1753; Servatius Deslins, diversor zu Lüttich, als Interessent 1758; Johann Adam Reis, Gastwirt zu Koblenz, als Interessent 1764; R. B. von Kinsky zu Stein und Tervoort und die verwitwete Freifrau von Kinsky, geborene Gräfin von Salisch 1783; Erbgenamen von Kinsky: Johanna Elisabeth verwitwete Freifrau von Kinsky, geborene Gräfin Salisch, und Johann Christoph Schultze, königlicher Marck-Commissarius des Trebnitzschen Kreises, als Vormund der minderjährigen Kinder Leopold Wilhelm und Moritz Wilhelm, Johanna Wilhelmina Amalia von Ghug, geborene Freifrau von Kinsky und ihr Ehemann Leopold Silvius von Ghug, Karl Friedrich Wilhelm Freiherr von Kinsky 1784; Lic. Damian Ferdinand Haas, RKG-Prokurator in Wetzlar 1791 Beklagter: Burchard Mauritz, ehemaliger von Kinsky, jetzt Abraham Naheson Prokuratoren (Kl.): Lic. Wilhelm Ludwig Ziegler [1746] 1749 - Subst.: Dr. Johann Hermann Scheurer (für Kg. Friedrich II. von Preußen) - Lic. Johann Franz Wolff 1750 - Subst: Lic. Johann Werner - Lic. Simon Heinrich Gondela 1750 - Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen (für die Erbgenamen von Kinsky) - Lic. Gotthard Johann Hert [1746] 1749 (für die Untertanen der Herrschaft Stein) - Lic. Johann Werner 1751 - Subst.: Dr. Johann Hermann Scheurer (für Adrian de Gavarelle) - Lic. Johann Werner 1751 - Subst.: Dr. Johann Hermann Scheurer (für Ludwig Sangniez) - Lic. Heinrich Joseph Brack 1753 - Subst.: Lic. Johann Paul Besserer (für Gerhard Wilhelm von Kinsky) - Lic. Johann Adam Bissing 1758 - Subst.: Lic. Ferdinand Wilhelm Brandt (für Servatius Deslins) - Lic. Johann Joseph Flach 1764 - Subst.: Dr. Konrad Gordian Seuter (für Johann Adam Reis) - Lic. Johann Adolf Georg Brandt 1783 - Subst.: Lic. Johann Peter Paul Helffrich (für Adrian de Gavarelle) - Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich [1783] 1783 - Subst.: Lic. Gabriel Niederer (für R. B. von Kinsky und Johanna Elisabeth von Kinsky) - Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich 1784 - Subst.: Lic. Fidel Carl Amand Goll (für Johanna Elisabeth von Kinsky etc.) - Dr. C. J. von Zwierlein [1785] 1788 - Subst.: J. G. von Zwierlein (für Konstantin Franz Bischof von Lüttich) - Lic. Joseph Valentin Schick [1786] 1789 - Subst.: Lic. F. A. von Brandt (für Karl Theodor Pfalzgraf bei Rhein) - Dr. Kaspar Tilmann Tils 1791 - Subst: Dr. Fürstenau (für Lic. Damian Ferdinand Haas) Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Albert Ruland 1749 - Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen Prozeßart: Mandati poenalis de manutenendo manu forti ac militarium possessione per sententiam Caesaream et immissionem a circulo Westphalio legitime adepta de deturbando et apprehendendo pacifragum invasorem et spoliatorem Burckardum Mauritium quondam Baronem de Kinsky etc. s.c. zahlreiche Zeugenaussagen über den Lebenswandel des Beklagten eingereicht. Burchard Mauritz von Kinsky verklagt dagegen die Erbgenamen von Kinsky auf Unterhaltszahlungen, die ihm durch ein in consilio beschlossenes RKG-Dekret vom 27.8.1750 in Höhe von 300 rheinischen Gulden bzw. während des Prozesses in Höhe von 100 rheinischen Gulden monatlich zuerkannt werden. Am 29.3.1751 ergeht in der Frage der Unterhaltsleistungen an den Beklagten ein an den Bischof von Lüttich gerichtetes Exekutionsmandat. Infolge der gerichtlichen Anerkennung der Unterhaltsleistungen treten im weiteren Prozeßverlauf am RKG der Lütticher Anwalt Adrian de Gavarelle, der Wetzlarer Bürger Ludwig Sangniez, der Lütticher diversor Servatius Deslins, der Koblenzer Gastwirt Johann Adam Reis und der RKG-Prokurator Damian Ferdinand Haas mit Klagen gegen Burchard Mauritz von Kinsky oder dessen Erben wegen ausstehender Forderungen auf. Mit dem Anwalt de Gavarelle wird ein Vergleich geschlossen. Auch nachdem der Beklagte 1763 in Rom gestorben ist, wird der Prozeß fortgeführt: Hauptstreitgegenstand sind nun die Forderungen der Gläubiger an die Nachkommen und Erben des Beklagten. Auch der Anwalt de Gavarelle schaltet sich 1764 wegen noch nicht erfüllter Forderungen aus dem erzielten Vergleich erneut in den Prozeß ein. RKG-Urteile vom 16.10.1787 und vom 18.1.1788 sprechen de Gavarelle die Zahlung der noch ausstehenden Summe durch die Erben zu. Ein Antrag der Gegenseite auf restitutio in integrum wird abgelehnt, und am 2.4.1788 ergeht ein wiederum an den Bischof von Lüttich gerichtetes mandatum de exequendo. Aufgrund der Exekutionsverweigerung durch den Bischof von Lüttich wird dieses Mandat jedoch mit RKG-Urteil vom 27.11.1788 auf die kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises transskribiert. 1789 übernimmt schließlich Reinhard Otto Freiherr von Kinsky die Zahlung der geforderten Summe für seinen noch minderjährigen Vetter. Instanzen: RKG 1749-1792 (1556-1791) Beweismittel: RKG-mandatum de manutenendo manu forti ac militarium possessione etc., 1749 (Q 3). Protokoll der Kreis- Direktorial-Räte des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, von Rohd und von Rheiner betreffend Immission der Erbgenamen von Kinsky in die Herrschaft Stein, 1740, (Q 5, Q 65). Testament des Freiherrn Mauritz Wilhelm von Kinsky, 1746 (Q 6). Actus possessionis castri et dominii Steinensis durch Burchard Mauritz von Kinsky, 1747 (Q 11, Q 31). Auszug aus dem Lehnsregister des Kuringer Lehnssaals betreffend Leistung des relevium durch Burchard Mauritz von Kinsky, 1749 (Q 12, Q 32). Leistung des relevium an den Valkenburger Lehnshof durch Burchard Mauritz von Kinsky, 1749 (Q 13, Q 33). Auszug aus dem Prozeßprotokoll in Appellationssachen Burchard Mauritz von Kinsky ./. Gerhard Wilhelm von Kinsky vor dem kaiserlichen Hofrat in Wien, 1749 (Q 17, 35). Testimonia von Schultheiß und Schöffen der Herrschaft Stein über die Immunität der Herrschaft von Reich und Reichskreisen, 1734 (Q 22f.). Auszug aus dem Vertrag zwischen den Deputierten von Lüttich und dem spanischen König betreffend die Zugehörigkeit der Herrschaft Stein, 1615 (Q 26). Auszug aus dem Testament der Eheleute Hermann von Bronkhorst, Freiherr von Batenburg und Stein, und Petronella von Praet, 1556 (Q 28). Auszug aus dem Inventar der in Schloss Stein befindlichen Mobilien und Effekten, 1749 (Q 42). Beilagen zur „Preliminaria deductio impertinentiae exceptionis sub- et obreptionis“ (Q 49), darin u.a.: Actus possessionis betreffend Herrschaft Stein durch Gerhard Wilhelm von Kinsky, 1747 (Bl. 190-194), designatio spolii, damni atque expensarum (Bl. 194-199). Extensio mandati de manutenendo manu forti etc., 1749 (Q 50). Zeugenaussagen betreffend die Konversion des Beklagten zum jüdischen Glauben, 1750 (Q 60, Q 72, Q 75). Bericht über die Visitation des Beklagten durch den Offizial von Lüttich und medizinisch gebildete Zeugen betreffend die Beschneidung des Beklagten, 1750 (Q 61). Attestatio des Juden Levi Jacobs zu Stein, 1750 (Q 63). Articuli probatoriales (Q 70). Briefwechsel des Beklagten mit seiner Frau Merjam (Q 74). Articuli super quibus cum denominatione testium et directorio betreffend die nochmalige eidliche Vernehmung der Amsterdamer Zeugen (Q 80). Gedruckte species facti mit Beilagen betreffend den Überfall des Burchard Mauritz von Kinsky auf die Herrschaft Stein und seine Konversion zum Judentum, 1751 (Q 83). Mandatum de exequendo s.c. betreffend die Unterhaltsleistungen an Burchard Mauritz von Kinsky, 1751 (Q 84). Designationes expensarum des Adrian de Gavarelle, 1751, 1753 (Q 92, Q 107). Gedrucktes Pro Memoria und „Ehrenrettung“ des Burchard Mauritz von Kinsky, 1751 (Q 112). Öffentlich verkündete executoriales des Offizials von Lüttich betreffend die Unterhaltsleistungen an Burchard Mauritz von Kinsky, 1758 (Q 134c). Transaction und Vergleich betreffend die Forderungen des Adrian de Gavarelle, 1758 (Q 134 a-b, Q 147). RKG-Urteil vom 27.6.1759 betreffend die Forderungen des Adrian de Gavarelle (Q 138). Totenschein des Burchard Mauritz von Kinsky, 1764 (Q 150). Dokumente betreffend die Erbfolge des Gerhard Wilhelm von Kinsky und die Vormundschaft über seine Kinder, 1777-1784 (Q 158-160). Designationes expensarum und Quittungen (Q 166-171). RKG- mandatum de exequendo s.c. betreffend Adrian de Gavarelle ./. Erben des Gerhard Wilhelm von Kinsky, 1788 (Q 173). RKG-Urteil vom 18.4.1788 betreffend Adrian de Gavarelle ./. Erben des Gerhard Wilhelm von Kinsky (Q 174). RKG-mandatum ulterius de exequendo s.c. betreffend Adrian de Gavarelle ./. Erben des Gerhard Wilhelm von Kinsky, 1788 (Q 180). Transscriptio mandati de exequendo cum extensione betreffend Adrian de Gavarelle ./. Erben des Gerhard Wilhelm von Kinsky, 1788 (Q 187). Paritionalbericht der kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, 1789 (Q 189). Beschreibung: 17,5 cm, 4 Bde.; Bd. 1: 2 cm, gebunden, 91 Bl., Protokoll; Bd. 2: 7 cm, gebunden, 443 Bl., Q 1-82; Bd. 3: 6,5 cm, gebunden, 428 Bl., Q 83-180; Bd. 4: 2 cm, lose, 96 Bl., Q 181-197, 15 Beilagen. Zum Vergleich mit Adrian de Gavarelle s. auch Prozeß 119 / K 1648. Zur Enterbung des Burchard Mauritz von Kinsky vgl. Habets, Loonsche Leenen, S. 125ff.
Sachakte
Sonstiges: Für die Nutzung gesperrt bis 9999
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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