Die Meister des Bäckerhandwerks der Städte Mainz (Clas Linsse und Hans von Hungen), Speyer (Engel Becker und Jorge Becker zum Schwert), Worms (Peter zum Pfyle und Hans zum Ross), Oppenheim (Ubelgin und Martin Giessener), Frankfurt (Johan von Umstadt und Peders Hen), Bingen (Heinz Becker und Heinrich in der Schmiedgasse), Bacharach (Heinz Becker und Philipp zur Eulen), Wesel (Clas Becker "vff der Werssgassen"), Boppard (Peter Becker in der Judengasse), Koblenz (Rule von Wetzfeller) erneuern ihre alte gemeinsame Ordnung folgendermaßen: 1) Aufnahme als Bäckermeister nur für ehelich geborene Leute, die ihre Probe mit Erfolg abgelegt haben. Sie sollen nach den örtlichen Vorschriften Brot nach Pfennig- und Hellerwert backen und im Haus und auf dem Markt in gleicher Güte verkaufen. 2) Knechte und Mägde, denen der Dienst wegen einer Untat verboten worden ist, sollen nirgends in Dienst genommen werden und kein Knecht als Meister, er habe denn zuvor den Handel an Ort und Stelle bereinigt. Hält ein Meister wissentlich einen solchen Knecht oder Magd in seinem Dienst, hat er für jede Nacht 10 Schillinge zu zahlen. 3) Knechte und Mägde sollen nur von Weihnachten zu Weihnachten gedingt werden; geht ein Knecht vor dieser Frist ohne Abmachung mit dem Meister, soll er nirgends angenommen werden. 4) Wenn ein Meister einem andern sein Gesinde abdingt, soll er 5 Pfund Heller Strafe zahlen. Wenn ein Knecht außerhalb des Hauses seines Meisters schläft, soll er für jede Nacht 1 Pfund Wachs den Meistern zur Strafe geben, im Nichtzahlungsfall der Meister das Pfund Wachs reichen. 5) Geht ein Meisterssohn bei einem andern Meister in Dienst, soll ihm getreulich geholfen werden. 6) Jeder Lehrling soll von ehrlichen Eltern stammen; mit Henkern, Wasenmeistern und andern unehrlichen Leuten soll nicht verkehrt werden. 7) Haltung und Kauf von Schweinen ist den Meistern nur bedingungsweise gestattet, bei einer Strafe von 5 Pfund Heller. 8) Die "Reder" oder Knechte sollen keine Schweine züchten und sich eidlich verpflichten, des Meisters Gut getreulich zu warten. Lässt ein Knecht oder "Reder" von des Meisters Gut backen, zahlt der Knecht 5 Schillinge Strafe, der "Reder" 10 Schillinge. Ist ein "Reder" verheiratet und hält seine Frau Gries oder Mehl feil, darf er nicht im Dienst behalten werden. Die nächste gemeinsame Tagung soll in zehn Jahren, 1523, in Mainz stattfinden und Einladung dazu ein Vierteljahr zuvor ergehen. (8) S. der genannten Zünfte (ausgenommen Bacharach und Wesel, die kein eigenes Siegel haben). "Geben vnnd bestediget zu Menntz vff sanct Jorgen des heiligen ritters tag [...] funffthehenhundert vnnd drytzehenn".