Erneurung des Rezesses vom 28. Januar 1733 zwischen den drei hohenlohischen Häusern der langenburgischen Linie, Langenburg, Ingelfingen und Kirchberg, nach welchem das dem Grafen Johann Friedrich II. von Hohenlohe-Oehringen gegen Verpfändung von dessen halben Teil an der Grafschaft Gleichen, teils mit den von den Generalstaaten der Vereinigten Niederlande heimgezahlt erhaltenen 14.000 fl., teils durch an anderen Orten aufgenommene Geldern vorgeschossenen Kapitals von 65.000 fl. als ex fructibus feudi und anderem Eigentum acquiriert, die Eigenschaft eines Allodialguts behalten, und pro rata, an die Allodial-Erben zurückhalten, wenn ein oder das andere von den drei Häusern ohne hinterlassende männliche Erben aussterben sollte und B. die iin Absicht auf die Fortdauer und Eigenschaft der etablierten gemeinschaftlichen langenburgischen Kasse errichteten weiteren Rezess nach welchem a. dieselbe einem rechnungsverständigen Mann anvertraut und die darüber zu stellende Rechnung dem Senior des Hauses vorgelegt; b. die an dem dem Hause Hohenlohe-Oehringen vorgeschossenen Kapital eigentümlich erworbenen 30.350 fl. als ein unveränderlicher und beständiger Fond erhalten und bis auf 60.000 fl. vermehrt; c. die jährliche Erhebung von 1.000 fl. aus der gemeinschaftlichen Kasse für jedes Haus unterbleiben, vielmehr auf die Vermehrung der Einkünfte für dieselbe Bedacht genommen; d. wenn die Summe von 60.000 fl. erreicht sein werde, die gemeinschaftliche Herbst- und Kelterkosten aus derselben bestritten; e. dieser gemeinschaftlichen Kasse keine fideikommissarische Eigenschaft beigelegt; f. die mit gemeinschaftlichem Geld acquirierten beiden Rittergüter Gospiteroda und Wannigroda im Bestandteil des Fideicommissguts bleiben; g. im Fall der weikersheimische Anteil dem hohenlohe-oehringischen Haus zufallen sollte, auf die Erleichterung der auf dem Fideikommiss haftenden Schulden der Bedacht genommen und h. wenn die beiden Landesteile Weikersheim und Oehringen an die langenburgische Linie übergehen sollte von den Revenuen derselben, bis zur Erledigung dieses Fideicommisses nur die Hälfte einnehmen, die andere aber zur Bezahlung der aus beiden Herrschaften consentierten Kapitalien verwendet werden solle.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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