Grundsätze des Landtagswahlrechts
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/002 D601003/502
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/002 Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg des SDR 1958-1970
Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg des SDR 1958-1970 >> 1960 >> April
16. April 1960
(O-Ton) Viktor Renner, SPD, Innenminister von Baden-Württemberg: Das baden-württembergische Landtagswahlrecht verbindet gemäß der Landesverfassung die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl / Bei der Landtagswahl hat jeder Wähler, im Gegensatz zur Bundestagswahl, nur eine Stimme / Es gibt keine Landeslisten / Jede Partei kann in einem Wahlkreis nur einen Bewerber aufstellen / Neben einem Hauptbewerber kann ein Ersatzbewerber aufgestellt werden, wodurch Nachwahlen entfallen / Gewählt werden grundsätzlich 120 Landtagsabgeordnete / Es gibt 70 Wahlkreise / Bei der Erstverteilung erhält in einem Wahlkreis die Partei einen Sitz, deren Bewerber mindestens die relative Mehrheit hat / Dadurch ist jeder Wahlkreis durch einen Abgeordneten vertreten / Die Verteilung der restlichen 50 Sitze folgt den Prinzipien der Verhältniswahl / Die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen aller Wahlkreise werden addiert und die Sitze dem Verhältnis nach verteilt / Die bereits bei der Erstverteilung errungenen Sitze werden davon abgezogen / Die danach übrig bleibenden Sitze werden auf die Bewerber verteilt, die zwar kein Erstmandat erringen konnten, aber mehr Stimmen erhielten als ihre Parteifreunde in den anderen Wahlkreisen / Dadurch fallen die 50 Landtagssitze der Zweitausteilung als zweite oder dritte Mandate jenen Wahlkreisen zu, in denen mehrere Parteien überdurchschnittlich vertreten sind / Die Verhältnisrechnung und Zweitausteilung wird für jeden Regierungsbezirk getrennt ausgeführt, um die südlichen Regierungsbezirke nicht zu benachteiligen / Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei bei der Erstausteilung mehr Sitze errungen hat, als ihr nach dem Verhältniswert der abgegebenen Stimmen zustehen / Die Zahl der Landtagssitze wird dann entsprechend erhöht / Es gibt Sperrklauseln gegen Splitterparteien / Es herrscht keine Wahlpflicht / Jedoch ist die Ausübung des Wahlrechts die Darstellung des Volkswillens in der Demokratie / Eine Briefwahl ist nicht vorgesehen / (7'33)
0:09:12; 0'09
Audio-Visuelle Medien
Herkunft: Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg
Gesetzgebung: Landtagswahlrecht
Wahl: Landtagswahl 1960
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:22 MEZ