Tuchmacher-Beschwerden wegen der Tuchmacher im Herzogtum Württemberg
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3262
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Tucher und Tuchscherer
vermutlich 1718 (ohne Datum)
Regest: 1) Die Meister des Tuchmacher-Handwerks im Herzogtum Würtemberg wollen zum Teil die Reuttlinger Siegel und Schau, welche doch allerorten im Röm. Reich passiert werden, nicht passieren lassen, wenn nicht die Tuch- und Bai-Waren +) von ihnen nochmals beschaut werden. Die Reuttlinger Schau ist aber im Herzogtum Würtemberg anno 1710 niemals disputiert (= bestritten), viel weniger, wie jetzt, verworfen worden. Die Reuttlinger Tuchmacher beziehen sich also auf das fürstl. Generalrescript, das deswegen specialissime ergangen ist, nämlich dass die Reuttlinger wie vor anno 1710 und von alters her den württ. Landesuntertanen durchaus gleich gehalten werden sollen.
2) Im Accis werden die Tuch-, Zeug-, Hutmacher und Strumpfstricker nicht als Schirms-Verwandte, sondern als Ausländer behandelt und haben bis dato den Accisern von jedem Gulden soviel wie ein Fremder und Ausländer, immer 3 Kr, erlegen müssen. Das hintertreibt nicht nur alle Käufe der Wolle, sondern verursacht dadurch auch dem Herzog und seinen Untertanen mehr Schaden als Nutzen. Die Reuttlinger hoffen daher, wie billig, dem Schirms-Vergleich gemäss gehalten zu werden.
Die folgenden Punkte 3 und 4 sind nachträglich durchgestrichen.
3) Was die Lose auf den Jahrmärkten betrifft, so sind alle 4 Handwerke entschlossen, mit den Meistern im Land in Fried und Einigkeit, guter Verständnis (= Einverständnis) und nachbarlicher Affection zu leben, auch auf allen Märkten zu rechter Zeit im Reich und im Herzogtum Würtemberg um die Stände zu losen.
4) Solang diese Strittigkeit wegen der Tuchschau währt, haben die Angehörigen der Tucherzunft nicht einen einzigen württ. Markt brauchen dürfen, wenn sie sich das Recht der Schau nicht haben vergeben wollen. Daher ist dem Herzog ein Namhaftes an Zoll, Weggeld und anderem, seinen Untertanen aber an Fuhrlohn, Taglohn, Zehrungen, auch wohlfeilem Kauf der Waren und dergl. abgegangen.
2) Im Accis werden die Tuch-, Zeug-, Hutmacher und Strumpfstricker nicht als Schirms-Verwandte, sondern als Ausländer behandelt und haben bis dato den Accisern von jedem Gulden soviel wie ein Fremder und Ausländer, immer 3 Kr, erlegen müssen. Das hintertreibt nicht nur alle Käufe der Wolle, sondern verursacht dadurch auch dem Herzog und seinen Untertanen mehr Schaden als Nutzen. Die Reuttlinger hoffen daher, wie billig, dem Schirms-Vergleich gemäss gehalten zu werden.
Die folgenden Punkte 3 und 4 sind nachträglich durchgestrichen.
3) Was die Lose auf den Jahrmärkten betrifft, so sind alle 4 Handwerke entschlossen, mit den Meistern im Land in Fried und Einigkeit, guter Verständnis (= Einverständnis) und nachbarlicher Affection zu leben, auch auf allen Märkten zu rechter Zeit im Reich und im Herzogtum Würtemberg um die Stände zu losen.
4) Solang diese Strittigkeit wegen der Tuchschau währt, haben die Angehörigen der Tucherzunft nicht einen einzigen württ. Markt brauchen dürfen, wenn sie sich das Recht der Schau nicht haben vergeben wollen. Daher ist dem Herzog ein Namhaftes an Zoll, Weggeld und anderem, seinen Untertanen aber an Fuhrlohn, Taglohn, Zehrungen, auch wohlfeilem Kauf der Waren und dergl. abgegangen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: ohne Anschrift und Unterschrift
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: Bai = lockerer Wollstoff, etwa Krepp, Flanell
Genetisches Stadium: Konz. mit Korrekturen
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: Bai = lockerer Wollstoff, etwa Krepp, Flanell
Genetisches Stadium: Konz. mit Korrekturen
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ