Kurfürst Philipp von der Pfalz, Markgraf Christoph I. zu Baden und Hachberg sowie Markgraf Philipp I. zu Baden schließen einen Vertrag über einen Teil der vorderen Grafschaft Sponheim. [1.] Nachdem den Erben Landgraf Wilhelms III. von [Ober-]Hessen (+) die Lösung des Wittums von dessen Ehefrau Pfalzgräfin Elisabeth, Tochter Kurfürst Philipps, vorbehalten war, haben nun die drei Aussteller beschlossen, dies zu gestatten, sodass Landgraf Wilhelm II. von [Nieder-]Hessen das Wittum auf Darmstadt, Dornberg und etlichen Dörfern löst. Die von Wilhelm herausgegebenen 32.000 Gulden Heiratsgut wurden in einer lebenslangen Gülte über 1.600 Gulden jährlich angelegt und die 10.000 Gulden Morgengabe in bar herausgegeben. Dieser 42.000 Gulden soll sich Kurfürst Philipp nach Bedarf gebrauchen. [2.] Dafür soll Kurfürst Philipp seiner Tochter und ihrem Ehemann Markgraf Philipp und ihren gemeinsamen Leibeserben den markgräflichen Teil der Grafschaft Sponheim übergeben und abtreten, wie ihn einst Markgraf Karl I. von Baden (+) an Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz (+) verpfändet hatte. Dies betrifft Schloss und Stadt Kreuznach mit allen anderen Schlössern, Städten, Dörfern, Gütern und Nutzungen, die in die obere und vordere Grafschaft zu Kreuznach gehören, so wie es die Verpfändung vom 6.3.1463 enthält. Dies gilt für alles summarisch aufgeführte Zugehörde, inklusive Beschwerden, Gülten, Manngeld, Früchten und anderem, was sich auf schätzungsweise 280 Gulden, 4 ½ Albus und 5 ½ Heller beläuft, sowie das gelöste Guttenberg, woran die Empfänger 1 ½ Teile und Johann I. von Pfalz-Simmern 2 ½ Fünftel haben soll. Was zwischenzeitlich durch die Pfalzgrafen von dem markgräflichen Teil verkauft oder versetzt worden wäre, soll gelöst oder von den zu Kreuznach hinterlegten 42.000 Gulden abgelöst werden. [3.] Den markgräflichen Teil sollen Markgraf Philipp und Elisabeth zu ihren Lebzeiten gemeinsam und jeder nach des anderen Tod auch noch zu Lebzeiten besitzen gemäß Wittum- und Besitzrecht. Nach ihrem Tod sollen gemeinsame Kinder gemäß der Heiratsverschreibung zwischen den Eheleuten erben. Es folgen weitere Bestimmungen zum Pfandschilling Markgraf Karls, zu kinderlosen Erbfällen, zur Übergabe von dazugehörigen Schriftstücken, über die Markgraf Philipp seinem Schwiegervater teilweise ein Vidimus ausstellen, zum Umgang mit in Kreuznach in einer gemeinsamen Truhe aufbewahrten Schriftstücken, wie es eine Verschreibung vom 14.12.1464 bereits bestimmt. [4.] Sollte der markgräfliche Teil nach dem Tod Elisabeths ohne Leibeserben wieder an die Pfalz fallen, so dürfen Markgraf Christoph und seine Erben nach dem Tod Markgraf Philipps diesen Teil binnen 40 Jahren mit 46.000 rheinischen Gulden auslösen, die sie gen Frankfurt, Speyer oder Straßburg ausrichten sollen. Wenn sie eine solche Lösung nicht binnen 40 Jahren vornehmen, gilt die Pfandverschreibung Markgraf Karls. Es folgen weitere Klauseln zu dieser Lösung, u. a. für den Fall, dass aus der Ehe zwischen Markgraf Philipp und Elisabeth nur Töchter hervorgehen, und zur Vergabe der Lehen. Dabei werden das Viertel an Kirchberg und der Wildbann auf dem Soonwald (Sone) explizit angesprochen. [5.] Kurfürst Philipp spricht die Burg- und Lehensmänner des markgräflichen Teils sowie die entsprechenden Bürgermeister, Räte, Schultheißen, Gerichtsleute und Gemeinden ihrer Pflichten und Huldigungen ledig und überstellt sie seinem Tochtermann beziehungsweise diesem und seiner Gemahlin. Markgraf Philipp und seine Erben sollen den Burgfrieden zu Kreuznach und der Grafschaft Sponheim geloben und die Untertanen bei ihren alten Rechten und Gewohnheiten belassen. [6.] Das kurfürstliche Erbfünftel ist von all diesen Regelungen nicht betroffen. [7.] Frühere Verschreibungen zwischen den beiden Philipps über das Heiratsgut der 32.000 Gulden auf Darmstadt und Dornberg, zu deren Versicherung Kirchberg, Fankel und Sprendlingen dienten, sind hiermit nichtig und sollen dem Kurfürsten übergeben werden. [...] [...] [8.] Von den 42.000 Gulden Landgraf Wilhelms sollen 40.000 an Kurfürst Philipp gehen und 2.000 an Markgraf Philipp, wobei diese zum Wittum seiner Gemahlin gehören sollen und auf Wiederfall der Pfalz anzulegen sind. Es folgen nähere Bestimmungen dazu. [9.] Die drei Aussteller und Elisabeth, Markgräfin zu Baden und geborene Pfalzgräfin bei Rhein, versprechen die Einhaltung dieser Bestimmungen, die in fünf gleichlautenden Libells festgehalten werden. [10.] Johann von Pfalz-Simmern, Graf zu Sponheim, beurkundet seine Zustimmung, wobei dies ihm und seinen Erben im Fall einer Wiederlösung seitens der Pfalz oder im Erbfall keinen Schaden tun soll.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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