Die Brüder von Sponheim: Johannes Graf, Heinrich Herr von Heynsberg, Symon und Everhardus, bekennen, dass die ehrwürdige Frau Methilde, Gräfin von Sayn, Witwe, der Brüder, Oheims Heinrich Grafen von Sayn, die nach dessen letztem Willen ihr zu lebenslänglichem Besitze zukommenden Burg- und andere Lehen desselben ihnen auf ihr und ihrer Freunde Bitten gnädiglich überlassen habe, nämlich: Schloss und Stadt Blankenberg mit zugehörigen Lehen, Schloss und Stadt Hachenburg mit zugehörigen Lehen, Schloss Vaitzberg., weil es Lehen sei, doch in der zwischen ihnen und dieser bedungenen Weise, Schloss Sayn mit seinen Zubehörungen, ausgenommen das was ihr Oheim daselbst wegen seiner Seele vermacht habe, nämlich seine Weinberge und die Kurie und was dazu gehört: Schloss Saffenberg mit zugehörigen Lehen, die Grafschaft Hadamar, die Advokatie von Bonn (Bunne), sowie alle Advokatien und Grafschaften, welche ihr Oheim gehabt habe. Die Gräfin aber habe alle Allodien und Erbgüter, welche ihr Oheim besessen, als er dieselbe zur Hausfrau genommen, in ihrer Gewalt, Oberherrschaft und Besitz behalten, desgleichen alle Allodial- und Lehengüter, welche sie und der Oheim gemeinschaftlich erworben hätten usw. (folgen die Bedingungen der Übergabe: Beschützung der Gräfin). Auch versprechen sie, dass die Gräfin das Schloss Löwenberg lebenslänglich besitzen, und es erst dann auf sie zurückkommen solle pp., desgleichen Haus und Keller, welche der Oheim bei Blankenberg nach der Linde habe bauen lassen, sowie drei Gärten (ortu) und die Kurie außerhalb der Mauer daselbst. Ferner solle sie, solange sie wolle in ihrem Dienste behalten den Advokaten von Hunephe und Hermann von Welderichoven. Auch willigen sie nach der Bestimmung ihres Oheims ein, daß die Gräfin bei Hyningen ein Mönchskloster Zisterzienserordens erbaue pp., auch sollen der Gräfin Fischer überall in der Gebrüder Wassern fischen dürfen; auch willigen sie ein, dass, wenn die Gräfin Wild zu jagen unternimmt, welches 'sprongen' genannt werde, innerhalb ihres, der Gräfin, Landes oder Wälder, 'Wiltban' genannt, und jenes auf ihrem, der Gebrüder, Land oder Wäldern, Wiltban genannt, gefangen werde, dies der Gräfin sei, und umgekehrt; auch könne sie das von ihr bei St. Katerina zu Blankenberg gebaute Haus jedwedem überlassen; auch solle sie von den Häuserzinsen daselbst 12 Solidus dem Pleban zu Okerode behufs der geschehenen Teilung der Kirche zu Blankenberg von der Kirche zu Okerode auf ewige Zeiten auszahlen lassen dürfen pp. Endlich stellen sie Bürgen, welche falls die Gebrüder ihrer Schuldigkeit nicht nachkommen, auf Mahnung der Gräfin in deren Villa Linse einziehen, und daselbst bis zur Erfüllung bleiben sollen, auch solle auf Verlangen der Gräfin der Erzbischof von Köln ohne Vorladung sie exkommuniszieren und ihr Land mit dem Interdikte belegen können.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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