Der Generalvikar des Konstanzer Bischofs Otto [von Hachberg] Johann Luti bekennt, dass ihn Kaspar Eichelin, Pfarrer in Geislingen ("Gislingen") [a. d. Steige/Lkr. Göppingen], sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm gebeten haben, die Errichtung einer Kaplanei mit einem ständigen Kaplan in dem Dorf Stubersheim [Gde. Amstetten/Alb-Donau-Kreis] zu genehmigen. Die Einwohner in Stubersheim wurden bisher von dem Pfarrer in Geislingen seelsorgerisch betreut. Da das Dorf aber relativ weit von Geislingen entfernt ist und der Pfarrer der Residenzpflicht in Geislingen unterliegt, ist die Betreuung der Pfarreiangehörigen in Stubersheim sowie die Spendung der Sakramente dort nicht sichergestellt. Daher sind der Pfarrer sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm als Inhaber des Patronatsrechts der Pfarrei Geislingen übereingekommen, in Stubersheim eine Kaplanei mit einem ständigen Kaplan dort einzurichten. Das Patronatsrecht für die Kaplanei soll Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm zustehen. Zu seinem Unterhalt erhält der Kaplan aus den Einkünften der Pfarrei Geislingen sowie aus den Erträgen der Zehnten in Stubersheim jährlich 50 Pfund Heller. Er untersteht zwar dem Pfarrer in Geislingen, darf aber in Stubersheim pfarrliche Rechte ausüben, die Sakramente spenden und Begräbnisse vornehmen. Der Generalvikar genehmigt nun die Errichtung der Kaplanei in dieser Form.