Anspruch auf Befreiung von den Forderungen der Appellaten und Schadenersatz für inzwischen erfolgte Immission der Appellaten in Güter der Appellanten. Die Forderungen der Erben Mitz an die Erben Hoen bestanden aus verschiedenen Posten: 1500 Rtlr. aus einem Gültbrief von 1629, für die der Ballerhof in Geislar (Geyslaer; Erzstift Köln, Amt Bonn; Bonn) verpfändet war, 400 Rtlr. aus einer Obligation von 1635, für die ein Hof Thelenbitze (auff der Thallbitzen) in Küdinghoven (Hzm. Berg, Amt Löwenburg) verpfändet war, 1120 Rtlr. aus einer Kaufschuld, für die bereits 1640 die Immission in den bei Linn gelegenen Sandershof erreicht wurde, und insgesamt 535 Rtlr. aus mehreren Obligationen. Wegen der auf Kölner Gebiet liegenden Güter wurde 1645 vor dem Offizial in Köln geklagt. Dieser verurteilte die von Hoen am 11. Feb. 1658 zur Zahlung. Während die Erben Mitz in den Ballerhof immittiert wurden, erhielten in Bezug auf den Sandershof andere Gläubiger den Vorzug. Da die von Hoen noch im Bergischen Besitz hatten, erwirkten die Erben Mitz 1698 beim Offizial in Köln ein Rechtshilfeersuchen (requisitoriales) an den Hofrat in Düsseldorf. Gegen den Düsseldorfer Vollstreckungsbefehl appellierte das Stiftsfräulein Anna Catharina von der Lipp gen. Hoen an das RKG (L 598/2142). Im Verlauf des Prozesses ergingen in Düsseldorf noch zahlreiche Mandate und Dekrete, wodurch die von Hoen schließlich reimmittiert wurden. Den Gumprecht von Hoen, der eine Obligation über 400 Rtlr. ausstellte, soll es nach Angaben der Appellanten nie gegeben haben. Das RKG bestätigte am 17. März 1721 das Urteil der Vorinstanz.