Anspruch auf Befreiung von den Forderungen der Appellaten und Schadenersatz für inzwischen erfolgte Immission der Appellaten in Güter der Appellanten. Die Forderungen der Erben Mitz an die Erben Hoen bestanden aus verschiedenen Posten: 1500 Rtlr. aus einem Gültbrief von 1629, für die der Ballerhof in Geislar (Geyslaer; Erzstift Köln, Amt Bonn; Bonn) verpfändet war, 400 Rtlr. aus einer Obligation von 1635, für die ein Hof Thelenbitze (auff der Thallbitzen) in Küdinghoven (Hzm. Berg, Amt Löwenburg) verpfändet war, 1120 Rtlr. aus einer Kaufschuld, für die bereits 1640 die Immission in den bei Linn gelegenen Sandershof erreicht wurde, und insgesamt 535 Rtlr. aus mehreren Obligationen. Wegen der auf Kölner Gebiet liegenden Güter wurde 1645 vor dem Offizial in Köln geklagt. Dieser verurteilte die von Hoen am 11. Feb. 1658 zur Zahlung. Während die Erben Mitz in den Ballerhof immittiert wurden, erhielten in Bezug auf den Sandershof andere Gläubiger den Vorzug. Da die von Hoen noch im Bergischen Besitz hatten, erwirkten die Erben Mitz 1698 beim Offizial in Köln ein Rechtshilfeersuchen (requisitoriales) an den Hofrat in Düsseldorf. Gegen den Düsseldorfer Vollstreckungsbefehl appellierte das Stiftsfräulein Anna Catharina von der Lipp gen. Hoen an das RKG (L 598/2142). Im Verlauf des Prozesses ergingen in Düsseldorf noch zahlreiche Mandate und Dekrete, wodurch die von Hoen schließlich reimmittiert wurden. Den Gumprecht von Hoen, der eine Obligation über 400 Rtlr. ausstellte, soll es nach Angaben der Appellanten nie gegeben haben. Das RKG bestätigte am 17. März 1721 das Urteil der Vorinstanz.
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Anspruch auf Befreiung von den Forderungen der Appellaten und Schadenersatz für inzwischen erfolgte Immission der Appellaten in Güter der Appellanten. Die Forderungen der Erben Mitz an die Erben Hoen bestanden aus verschiedenen Posten: 1500 Rtlr. aus einem Gültbrief von 1629, für die der Ballerhof in Geislar (Geyslaer; Erzstift Köln, Amt Bonn; Bonn) verpfändet war, 400 Rtlr. aus einer Obligation von 1635, für die ein Hof Thelenbitze (auff der Thallbitzen) in Küdinghoven (Hzm. Berg, Amt Löwenburg) verpfändet war, 1120 Rtlr. aus einer Kaufschuld, für die bereits 1640 die Immission in den bei Linn gelegenen Sandershof erreicht wurde, und insgesamt 535 Rtlr. aus mehreren Obligationen. Wegen der auf Kölner Gebiet liegenden Güter wurde 1645 vor dem Offizial in Köln geklagt. Dieser verurteilte die von Hoen am 11. Feb. 1658 zur Zahlung. Während die Erben Mitz in den Ballerhof immittiert wurden, erhielten in Bezug auf den Sandershof andere Gläubiger den Vorzug. Da die von Hoen noch im Bergischen Besitz hatten, erwirkten die Erben Mitz 1698 beim Offizial in Köln ein Rechtshilfeersuchen (requisitoriales) an den Hofrat in Düsseldorf. Gegen den Düsseldorfer Vollstreckungsbefehl appellierte das Stiftsfräulein Anna Catharina von der Lipp gen. Hoen an das RKG (L 598/2142). Im Verlauf des Prozesses ergingen in Düsseldorf noch zahlreiche Mandate und Dekrete, wodurch die von Hoen schließlich reimmittiert wurden. Den Gumprecht von Hoen, der eine Obligation über 400 Rtlr. ausstellte, soll es nach Angaben der Appellanten nie gegeben haben. Das RKG bestätigte am 17. März 1721 das Urteil der Vorinstanz.
AA 0627, 2621 - H 1362/4481
AA 0627 Reichskammergericht, Teil IV: H
Reichskammergericht, Teil IV: H >> 1. Buchstabe H
1712 - 1726 (1623 - 1725)
Enthaeltvermerke: Kläger: Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen und Konsorten: seine Mutter Anna Sophia geb. Schüler (Schul) und Catharina Sibylla von Hoen, (Bekl.) Beklagter: Erben des Hans Mitz: die Brüder Gotthard, Peter und Johann Reinhard Jakob, Köln und Düsseldorf, (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Dr. Cornelius Lindheimer 1712 - Subst.: Lic. Christian Christoph Dimpfel - Lic. Ambros Joseph Stephani 1717 - Subst.: Dr. Johann Adolph Brandt Prokuratoren (Bekl.): Dr. Ludwig Ziegler 1712 - Subst.: Lic. Johann Justus Faber - Dr. Georg Andreas Geibel 1715 - Subst.: Lic. Johann Christian Wigand - Lic. Konrad Franz von Steinhausen 1718 - Subst.: Dr. (Johann Rudolf) Sachs - Subst.: Lic. Wilhelm Heeser [1716] 1719 Prozeßart: Citationis cum mandato attentatorum, revocatorio, cassatorio inhibitorio ac restitutorio sine clausula Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1657 - 2. Jül.-berg. Geheimer Rat Düsseldorf 1698 - 3. RKG 1712 - 1726 (1623 - 1725) Beweismittel: Bd. I: RKG-Urteil 17. März 1721 (15 - 17). Stammtafel von der Lipp gen. Hoen, beschädigt (Q 5). Urteil des Offizials in Köln 11. Feb. 1658 (Q 6). Immissionsdokument 1640 (Q 7). Urteil des Hofrats in Düsseldorf 14. April 1710 (Q 9). Urteile des Kölner Offizials 1659 - 1668 (Q 12 - 14). Taxierung des Hofs zu Geislar 1658 (84 - 88). Rechnungen (Q 49). Mandatum ulterius attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula cum citatione ad videndum se incidisse et declarari tam in poenam priori mandato insertam quam in poenam recessus imperii novissimi de anno 1654 § ebenmäßig 166 (Q 60). Aufstellung von Forderungen der Appellaten (Q 98). Mandatum de lite pendente in camera nostra pendente arrestando et sequestrando annuos fructus et redditus sine clausula (Q 99). Gedruckte „Species Facti“ mit ausführlicher Darstellung des Prozeßverlaufs (Q 101). Designatio expensarum (Q 128). Botenlohnschein (Q 129). Bd. II: Obligation des Friedrich Wilhelm von der Lipp gen. Hoen zum Broich und seiner Frau Anna von Efferen über 1500 Rtlr. 1. Sept. 1629 (40 - 46). Schuldenberechnung (68 - 70). Obligation über 400 Rtlr. des Friedrich, des Gumprecht und des Ernst von der Lipp gen. Hoen 7. Feb. 1635 (70 - 72). Obligation des Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen 21. Feb. 1636 (72f.). Rechnung für empfangene Waren 1629 - 1642 (73 - 89). Obligation über 260 Rtlr. des Ernst von der Lipp gen. Hoen 10. März 1654 (89 - 93) und über 25 Rtlr. 17. April 1654 (94f.). Schätzung der Güter der Familie Hoen durch die Schöffen zu Jülich 1658 (160 - 162). Stammtafel von der Lipp gen. Hoen (408f.). Rechnung über Roggen und Hafer 1640 - 1668 (413 - 415). Heiratsverschreibung der Johanna Elisabeth von Romberg und des Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen Juni 1637 (415 - 422). Ehevertrag zwischen dem kaiserlichen Obristen Andreas von Stael (Stahl) und Agnes Catharina von der Lipp gen. Hoen 15. Feb. 1649 (423 - 426). Rentbrief des Friedrich Wilhelm von der Lipp gen. Hoen und seiner Frau überjährlich 60 Rtlr. für den kurköln. Geheimen Rat Dr. Arnold Prum (Prein) gen. Aldenhoven und seine Frau 1. Okt. 1623 (427 - 431), ferner zahlreiche Rechnungen. Beschreibung: 3 Bde., 26 cm, 1477 Bl.; Bd. I: 310 Bl., lose, Q 1 - 134 außer 78 und 79, 2 Beilagen, Q 80 und 89 fehlen; die Blätter 306 - 309 gehören zwischen 34 und 35; Bd. II: 1005 Bl., gebunden; Q 79 (Vorakten Köln); Bd. III: 162 Bl., gebunden; Q 78 (Vorakten Düsseldorf). Lit.: Oswald Gerhard, Zur Geschichte der rheinischen Adelsfamilien. Die adeligen Sitze im Amte Windeck, Düsseldorf 1925, S. 35ff. H. M. Schleicher, Die genealogische Sammlung des Kanonikus Joh. Gabriel von der Ketten in Köln, Bd. 3, Köln 1985 (=Veröffentl. der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde, 27) S. 617.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
11.05.2026, 09:54 MESZ