König Maximilian I. erneuert dem Kurfürsten Philipp von der Pfalz auf dessen Bitte hin das Recht, dass alle Bastarde und uneheliche Kinder, die in seinem Fürstentum geboren werden oder dort wohnen, seine Leibeigenen sind und der Pfalzgraf alle Bastarde in seinem Fürstentum in ihrem Hab und Gut beerben soll, sei es liegend, fahrend, Schuld oder Pfand, wenn diese ohne eheliche Leibeserben und ohne rechtskräftiges Testament sterben würden. Dies wurde kraft römisch-königlicher Machtvollkommenheit und mit Wissen und Rat der Kurfürsten, Fürsten und Getreuen des Reiches dem genannten Philipp und seinen Erben, die Pfalzgrafen und Kurfürsten sind, gewährt. Allen Untertanen und Getreuen des Reiches wird bei königlicher Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, das je hälftig der Reichskammer und dem Kurfürsten zu zahlen sind, die Einhaltung befohlen.