Hintergrund des Prozesses ist die Wiedereinlösung der jül. Unterherrschaft Kettenheim (Kr. Düren) durch den verstorbenen Oberchorbischof von Trier Quadt zu Buschfeld. Franz Egon von Gymnich zu Vlatten, Gatte der Isabella Maria Anna von Geldern zu Arcen, Vater von Anna Katharina und Philippa Theresia von Gymnich zu Vlatten und Großvater der appellatischen Gattinnen, hatte 1723 Kettenheim für 2000 Rtlr. an Heinrich (von) Monschaw, kaiserl. Rat, Schöffen des Hohen Weltlichen Gerichts zu Köln und Amtmann von Monschau, unter der Bedingung der jährlichen Wiedereinlösbarkeit verpfändet. Seine Erben, die Appellaten, schlossen 1755 einen Kaufvertrag mit dem Oberchorbischof von Trier ab, wonach dieser gegen Zahlung von 3000 Rtlr. die Nutzungsrechte an der Unterherrschaft Kettenheim und die Obligationen und Quittungen des Heinrich (von) Monschaw erhalten und gegen die Zahlung von weiteren 3000 Rtlr. binnen Jahresfrist die Eigentumsrechte übertragen erhalten und die Huldigung der Untertanen empfangen sollte. Der Oberchorbischof von Trier klagte vor der 1. Instanz auf Aufhebung des Kaufvertrags, da die Verkäufer ihre Vertragsverpflichtungen nicht erfüllten. Die 1. Instanz verurteilte jedoch seinen Erben am 15. Dez. 1558 zur Einhaltung des Kaufvertrags von 1755. Das RKG urteilt am 14. Okt. 1791, daß der Kaufvertrag durch den Appellanten erfüllt werden muß, daß die Appellaten aber die deponierten 2000 Rtlr. Kaufsumme von der Wiedereinlösung 1758 bis zur künftigen Abtretung der Unterherrschaft Kettenheim an den Appellanten mit 5 % verzinsen müssen. Es urteilt ferner, der kaiserl. Fiskal möge sich seines Amtes erinnern, denn der Freiherr von Mirbach habe bei der Insinuation der Ladung gegen den RKG-Boten schwere Bedrohungen ausgestoßen. 1797 beantragt der Appellant, „bey der jetzigen Lage des teutschen Vaterlands dieser Sache bis nach dem Frieden einen Ausstand zu geben“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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