Schlichtung eines Rechtsstreits zwischen Hermann von Beisheim und Reinhard an dem Berge d.J.
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Urk. 18, 436
Urk. 18, Urk. A II Kl. Cappel 1384 Nov. 18, urspr. Generalrep. v. Beisheim 127v (Nr.7)
Urk. 18 Kloster Spieskappel - [ehemals: A II]
Kloster Spieskappel - [ehemals: A II] >> 1380-1389
1384 November 18
Ausf. Papier. - 2 Sg. aufgedrückt: 1. SekretSg. Abt Dietrichs von Cappel. 2. RundSg. Johanns von Beisheim, Abb. Küch: Siegel (wie Nr.5) S.295 Nr.10, 11
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum anno domini 1384, feria sexta proxima ante Elizabeth vidue
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Abt Dietrich von Cappel und Johann Beisheim zu Breitenau (Bredenauwe) bekunden, daß sie Hermann Beisheim und seinen Sohn Johann einerseits und Reinhard an dem Berge d.J. (den jungen) und dessen Ehefrau Zise (Czise) andererseits wegen des Gutes, das der verstorbene Gumpert von Wildungen seinen Kindern vererbt hatte, nach schriftlicher Vollmachtserteilung zur Schlichtung in folgender Weise gütlich geeint haben (gutliche geeynit vnd gerichtit han genczlich vnd gar): Reinhard und Zise sollen, was den bei der Teilung des Gutes dem genannten Johann zugefallenen Anteil betrifft, weder an Johann noch an seinen Vater irgendwelche Forderungen (ansprache) mehr stellen, auch nicht wegen der 40 fl., die Johann von der Gülte (gulde) zu Hersfeld aufgenommen hat. Was aber von dem Gut nicht geteilt ist, nämlich Urkunden (briffe), Gülten und Geld bei den von Hersfeld, das Geld, für das (dorvmme) sie den Zoll zu Homberg inne hatten und nun damit 3 mr. Geldes bei der Stadt Melsungen und 10 lb. Geldes bei der Stadt Homberg, auch Gülte und Geld bei Junker Tile von Falkenberg und Heinrich Zahn (Czane) zu Treysa gekauft hätten, und anderes, was nicht geteilt ist, daran sollen Hermann Beisheim und sein Sohn Johann an die genannten Reinhard und Zise keine Forderungen stellen (nichtis vmme betedingen vnd keyne ansprache me dorzue haben adir thun). Auch sollen beide Parteien gegenseitig keine Ansprüche stellen, insbesondere wegen der Urkunde (von des briffes wen), die Gumpert von Wildungen seiner Kinder wegen gegeben hat, und besagte Urkunde soll zwischen ihnen keine Rechtskraft mehr besitzen. Einander gemachte Versprechungen und andere zwischen ihnen gelobte Zusicherungen sind null und nichtig (die sollen alle toyd vnd slechtlich nydergeslagin vnd hene geleyt sin). Reinhard und Zise sollen aus Freundschaft (zue fruntschaff) dem Johann von Beisheim 100 lb.d. Hessischer W. bezahlen. Was sie aus dem Johann bei der oben genannten Teilung zugefallenen Anteil eingenommen hätten, das sollen sie diesem ohne Widerrede zurückgeben.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (15.Jh.) Die scheyt Ebirh an dem Berge
Vermerke (Urkunde): Zeugen: ---
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Ausst.
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: ---
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: ---
Vermerke (Urkunde): Literatur: ---
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Abt Dietrich von Cappel und Johann Beisheim zu Breitenau (Bredenauwe) bekunden, daß sie Hermann Beisheim und seinen Sohn Johann einerseits und Reinhard an dem Berge d.J. (den jungen) und dessen Ehefrau Zise (Czise) andererseits wegen des Gutes, das der verstorbene Gumpert von Wildungen seinen Kindern vererbt hatte, nach schriftlicher Vollmachtserteilung zur Schlichtung in folgender Weise gütlich geeint haben (gutliche geeynit vnd gerichtit han genczlich vnd gar): Reinhard und Zise sollen, was den bei der Teilung des Gutes dem genannten Johann zugefallenen Anteil betrifft, weder an Johann noch an seinen Vater irgendwelche Forderungen (ansprache) mehr stellen, auch nicht wegen der 40 fl., die Johann von der Gülte (gulde) zu Hersfeld aufgenommen hat. Was aber von dem Gut nicht geteilt ist, nämlich Urkunden (briffe), Gülten und Geld bei den von Hersfeld, das Geld, für das (dorvmme) sie den Zoll zu Homberg inne hatten und nun damit 3 mr. Geldes bei der Stadt Melsungen und 10 lb. Geldes bei der Stadt Homberg, auch Gülte und Geld bei Junker Tile von Falkenberg und Heinrich Zahn (Czane) zu Treysa gekauft hätten, und anderes, was nicht geteilt ist, daran sollen Hermann Beisheim und sein Sohn Johann an die genannten Reinhard und Zise keine Forderungen stellen (nichtis vmme betedingen vnd keyne ansprache me dorzue haben adir thun). Auch sollen beide Parteien gegenseitig keine Ansprüche stellen, insbesondere wegen der Urkunde (von des briffes wen), die Gumpert von Wildungen seiner Kinder wegen gegeben hat, und besagte Urkunde soll zwischen ihnen keine Rechtskraft mehr besitzen. Einander gemachte Versprechungen und andere zwischen ihnen gelobte Zusicherungen sind null und nichtig (die sollen alle toyd vnd slechtlich nydergeslagin vnd hene geleyt sin). Reinhard und Zise sollen aus Freundschaft (zue fruntschaff) dem Johann von Beisheim 100 lb.d. Hessischer W. bezahlen. Was sie aus dem Johann bei der oben genannten Teilung zugefallenen Anteil eingenommen hätten, das sollen sie diesem ohne Widerrede zurückgeben.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (15.Jh.) Die scheyt Ebirh an dem Berge
Vermerke (Urkunde): Zeugen: ---
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Ausst.
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: ---
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: ---
Vermerke (Urkunde): Literatur: ---
[Fortsetzung des Regestentextes:] Was sie aus dem Johann bei der oben genannten Teilung zugefallenen Anteil eingenommen hätten, das sollen sie diesem ohne Widerrede zurückgeben.
Rep. Cappel 114,41 1/2: 1384 feria sexta proxima ante Elisabeth vidue. Der Abt Diederich zu Cappel und Johann Beisheim zu Breitenau bekennen, daß sie Hermann Beisheim und Johann seinen Sohn an einer und Reinhard an dem Berge den Jungen und Tzisen seine eheliche Wirthin andererseits wegen des Gutes, das Gumpert von Wildungen seel. auf seine Kinder geerbt hatte, dergestalt gütlich vertragen hätten, daß besagter Reinhard und Tzise an dem obbemeltem Johan Beisheim und seinem Vater in der Theilung zugefallene Gut und an den 40 fl., die Johann von der Gülte zu Hersfelde aufgenommen hätte, keine Ansprache mehr haben sollten, was aber von Gütern Ihnen nicht getheilt wäre, nemlich Briefe, Gülte und Geld an den von Herschfeld, das Geld darum sie den Zoll zu Homberg inne gehabt und nun damit 3 Mark Geldes an der Stadt Melsungen und 10 Pfund Geldes an der Stadt Homberg gekauft hätten, daran sollten Herman Beisheim und Johann dessen Sohn bemeltem Reinharde und Tzisen nicht ansprechen. Und erwehnter Reinhard und Tzise beruhrtem Johann Beisheim 100 Pfund Pfennige Hessischer Währung zu Freundschaft bezahlen sollen.
Rep. Cappel 114,41 1/2: 1384 feria sexta proxima ante Elisabeth vidue. Der Abt Diederich zu Cappel und Johann Beisheim zu Breitenau bekennen, daß sie Hermann Beisheim und Johann seinen Sohn an einer und Reinhard an dem Berge den Jungen und Tzisen seine eheliche Wirthin andererseits wegen des Gutes, das Gumpert von Wildungen seel. auf seine Kinder geerbt hatte, dergestalt gütlich vertragen hätten, daß besagter Reinhard und Tzise an dem obbemeltem Johan Beisheim und seinem Vater in der Theilung zugefallene Gut und an den 40 fl., die Johann von der Gülte zu Hersfelde aufgenommen hätte, keine Ansprache mehr haben sollten, was aber von Gütern Ihnen nicht getheilt wäre, nemlich Briefe, Gülte und Geld an den von Herschfeld, das Geld darum sie den Zoll zu Homberg inne gehabt und nun damit 3 Mark Geldes an der Stadt Melsungen und 10 Pfund Geldes an der Stadt Homberg gekauft hätten, daran sollten Herman Beisheim und Johann dessen Sohn bemeltem Reinharde und Tzisen nicht ansprechen. Und erwehnter Reinhard und Tzise beruhrtem Johann Beisheim 100 Pfund Pfennige Hessischer Währung zu Freundschaft bezahlen sollen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ