Herzog Christian Albrecht von Schleswig-Holstein-Gottorf ratifiziert den, dem zu Fontainebleau am 2. September 1679 zwischen Ludwig XIV., König von Frankreich, in seinem eigenen und Karls XI., König von Schweden, Namen und Christian V., König von Dänemark, abgeschlossenen Frieden angeschlossenen, den Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf betreffenden Artikel: Der König von Dänemark willigt ein, dass der Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf in seine Gebiete nach dem gegenwäritigen Status wiedereingesetzt wird, sowie in die beiden nach den Verträgen von Rotschild und Kopenhagen zustehende Souveränität. Die genannten Verträge, sowie der Westfälische Frieden bleiben, was den Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf betrifft, in voller Geltung, ebenso die zwischen dem Königlichen und herzoglichen Hause geschlossenen Unionen und Erbverträge. Actum Fontebellaqueo die 2 mensis septembris anno 1679, und verspricht, ihm nicht zuwiderzuhandeln. Die Restitution soll innerhalb von 14 Tagen nach der Ratifikation des Vertrages von Fontainebleau, diese innerhalb von 6 Wochen nach der Unterzeichnung stattfinden. Actum Hamburg die 3 (?) octobris anno 1679.