Gottfried Snellen, der Großvater der Appellatin, hatte 1629 von Johann Wilhelm von Hassel eine Obligation über 2000 Rtlr. erhalten. Nach dem Tod des Johann Wilhelm von Hassel nahm dessen Sohn aus erster Ehe, Johann Degenhard, das bereits hoch verschuldete väterliche Erbe in Besitz, während Johann Wilhelms Sohn aus zweiter Ehe, Joist Wilhelm Friedrich, im Ausland Kriegsdienst tat. Nach seiner Rückkehr forderte er sein Erbe ein, was neben den Forderungen weiterer Gläubiger, darunter der RKG-Appellant Dahlmann, zu Zwangsversteigerungen und zum Konkurs des Johann Degenhard von Hassel führte. In einem Prioritätsurteil des jül.- berg. Hofrats Düsseldorf vom 7. Mai 1683 wurden die Ansprüche der verschiedenen Gläubiger festgelegt. Aus den sich aus diesem Urteil entwickelnden Streitigkeiten ergaben sich drei Prozesse der von Hasselschen Gläubiger untereinander, die schließlich in einem Verfahren zusammengefaßt wurden. Neben erheblichen Geldsummen ging es in erster Linie um den Ohrer- und den Bongarder Hof (Bongardshof Rosellen/Neuss ?), die bei verschiedenen Schuldverschreibungen als Sicherheit eingesetzt worden waren und nun von verschiedenen Gläubigern beansprucht wurden. Jacob Dahlmann appelliert an das RKG, da er sich durch das Urteil des jül.-berg. Hofgerichts benachteiligt sieht.