Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiete der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Art. 79 Abs. 3 des EWG. Vertrages. - Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Art. 14 bis 16 der Verordnung, Entwurf und Verabschied

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