Peter Rutger, Wil(l)helm Coester (Koester) und Johan(n) Kreill stiften als Exekutoren der verstorbenen Eheleute Goddert Kreill und Margaret(h)e (Greit(h)e) im Einvernehmen mit Priorin Aellheit (Ail-) und dem Konvent zu Droilßhagen zu Ehren Gottes, Marien und der himmlischen Heerscharen ein "geistlich ampt" oder "officium" in der Pfarrkirche zu Dro(i)lßhagen an einem Gott und Johannes dem Täufer geweihten, bisher noch nicht dotierten Altar mit folgenden Bestimmungen: a) Der Rektor hat persönlich dreimal wöchentlich Messen zu lesen: dienstags zu Ehren der hl. Anna, donnerstags zu Ehren der Dreifaltigkeit und samstags zu Ehren der hl. Maria; nur in Notfällen und bei Krankheit darf er sich vertreten lassen. b) Er erhält dafür den Titel eines Altaristen. Als Mittel zu seinem Unterhalt sind aus dem Nachlaß der verstorbenen Eheleute Kreill testamentarisch bestimmt. c) der Hof zu Germkusen, der Hof zu Blecken, ein Drittel des Fo(e)getz Gutes, Hof und Wiese zu Ben(n)o(i)lpe, die Wiese in Diederichsweisen, die Wiese in dem Hanen-Siepen, die Wiese oberhalb Hu(i)sten, die Wiese, die jetzt Peter Graeß hat, Wiese und Land im Illschen-Siepen, das Land am Hernschede, ihr Haus binnen Dro(i)lßhagen, ferner 9 Gulden aus dem von Gort Kreil(l) hinterlassenen Geld, und zwar haben davon zu geben Peter Ze(i)gewei 3 Gulden, Dirich (Dy-) van Brachtpe 4 Gulden, Claiß (Claeß) in der Heymke 5 Mark und He(i)nrich in Heym(e)ke 5 Mark. d) Der Rektor soll seine Messen ungefähr zur gleichen Zeit wie der Pastor lesen. e) Er soll Pastor und Äbtissin nicht entgegen arbeiten und in Abwesenheit des Pastors und seines "stadthelders" die Sakramente verwalten sowie den Pastor an den kirchlichen Festen nach bestem Vermögen unterstützen. f) Er soll sich zum Schaden des Pastors nicht mit Angelegenheiten der Kirche befassen. g) Wenn er den Pastor vertritt, soll er von den Oblationen die Hälfte behalten dürfen. h) Auf Ansuchen von Bürgermeistern, Rat und Gemeinde zu Droilßhagen hat er gegen gebührlichen Lohn die Kinder schreiben und lesen zu lehren. i) Bei der Verpachtung der obengenannten Ländereien sind die Exekutoren und die nächsten Angehörigen der Stifter bevorzugt zu berücksichtigen. k) Der Rektor ist zur Residenz verpflichtet. Eine Resignation hat er einen Monat zuvor Bürgermeistern und Rat oder den Exekutoren anzukündigen. l) Bei ungebührlichem Verhalten und einmonatiger Pflichtversäumnis kann er abgesetzt werden. m) Bei Vakanz haben Bürgermeister und Rat binnen Monatsfrist dem Pastor oder seinem Vertreter einen Priester oder einen Kleriker, der in Jahresfrist die erforderlichen Weihen erlangt, zu präsentieren. Die Einsetzung geschieht im Beisein der Äbtissin. Bei der Investitur dürfen an Pastor und Äbtissin, Bürgermeister und Rat nicht mehr als zwei Viertel Wein ausgeschenkt werden. n) Der Altarist hat Memorien zu halten für die Stifterin, ihre Familie und alle diejenigen, die zu seinem "officium" beigesteuert haben. o) Falls Bürgermeister und Rat sich nicht auf einen Kandidaten einigen können, entscheiden Äbtissin und Pastor. p) Kandidaten aus der Familie der Stifterin haben den Vorzug. q) Für verstorbene Exekutoren sind von Bürgermeistern und Rat Nachfolger zu bestellen. r) Der Altarist soll die Rechte eines Bürgers der Freiheit Droilßhagen genießen. Jährlich auf Martini (11. Nov.) hat er dem Rat in Beisein des Pastors oder seines Vertreters über das Vermögen des Altars Rechenschaft abzulegen. Ankündigung der Siegel der Freiheit Droilßhagen (durch die Exekutoren mit Genehmigung des Rats), des Konvents (erbeten bei Priorin und Konvent) und des Kirchensiegels (Pastor Peter Reffelkusen). In einem Nachtrag wird bestimmt, daß. s) kein Rektor oder Altarist Renten aus dem Hause des verstorbenen Gort Kreil(l) beziehen soll, weil hierfür laut besonderer besiegelter Urkunde anderes Gut gegeben worden ist. Auch hat er keine Ansprüche über die oben genannten Einkünfte von 9 Gulden hinaus zu stellen. Mittwoch nach Estomihi