Wolfgang Rosentzwy von Stuttgart reversiert seine Bestallung zum Diener, Burgvogt im truchsessischen Schloß zum Bussen und Forstmeister des unteren Forsts durch Reichserbtruchseß Wilhelm [voller Titel] und leistet folgenden Amtseid: Er wird das Schloß in Krieg und Frieden treu verwalten und daraus dem Truchsessen mit einem gerüsteten guten Schützenpferd gewärtig sein. Den Forst vom Bussen bis zum Saulgauer (Sulger) Ried versieht er wie bisher Jacob Märcklin. Er steht den truchsessischen Oberamtsleuten auf ihr Ansuchen hin jederzeit mit Rat zur Seite und hilft ihnen, alle truchsessischen Gerechtigkeiten zu handhaben. Er sorgt dafür, daß dem Schloß keine Rechte entzogen werden. Er sieht neben den bestellten Bannwarten nach den Hölzern und läßt diese hegen und umzäunen; stellt er Schäden fest, läßt er den oder die Bannwarte pfänden oder festsetzen und zeigt ihn bzw. sie dem truchsessischen Oberamtmann zu Dürmentingen (Diermandingen) an, damit dieser die Strafe verhänge. Als jährliche Besoldung erhält er 12 Malter Haber Riedlinger Maß für das Pferd und 8 fl., ferner ein Winterkleid oder statt diesem Geld, wie es auch andere Reisige des Truchsessen erhalten. Er erhält Brennholz nach Bedarf, und zwar zunächst aus dem Afterschlag; reicht dieser nicht aus, nennt ihm der Vogt zu Dürmentingen Orte, wo er grünes stehendes Holz ordentlich auf seine eigenen Kosten schlagen darf; an diesen Stellen muß er das Gehau vier oder fünf Jahre lang bannen, falls dies nötig ist. Er hat die Aufsicht über die Frondienste des Bussenmeiers und der zwei Meier zu Buchay (Buchikay) und zu Dentingen auf dem Bussen. Er darf aus den Hölzern keinen Afterschlag, kein dürres oder grünes Holz, auch kein Zaunreisig verkaufen oder verschenken, sondern muß, wenn er davon erfährt, Anzeige wie oben beschrieben erstatten. Er darf die Wettwiese nutzen, ferner die Brunnenwiese, den Brühl, die Hägelins-Wiese, in jedem Esch ein J. Acker, den ihm die Meier zu bauen schuldig sind, die Stockäcker, die von Ludwig Falckner erstockt worden sind, er jedoch selbst zu bebauen hat; alle Stücke muß er in baulichen Ehren halten. Kommen der Truchseß oder seine Diener auf den Bussen, hat er deren Pferden unentgeltlich Heu und Stroh zu geben. Das Wasser der Kanzach kann er wie sein Vorgänger nutzen, die Nutzung darf er jedoch keinem Fremden erlauben. Er nutzt folgende Stücke und Rechte: die Vogtgarben zu Unlingen (Unlengen) und Hailtingen, Hühner, Hennen und Eier zu Unlingen, Offingen und Buchay, drei Walbäume einen Apfelund zwei Birnbäume zu Buchay, die Weide, die von alters zum Bussen gehört unter Beachtung von Weidgang und Trieb des Bussenmeiers und anderer bei Streitigkeiten hierüber entscheidet der Truchseß -, 1 1/2 Fuder Roggenstroh vom Zehnt und 1/2 Fuder Haberstroh, welchen jährlich der Pfarrer zum Bussen gibt, die bisherigen Forstgerechtigkeiten und die kleinen Strafen außerhalb des gespaltenen Fußes. Beerende Bäume darf er nicht hauen lassen oder selbst hauen, es sei denn mit besonderer Genehmigung des Truchsessen. Erleidet sein Pferd bei geforderten Diensten außerhalb der Forstverwaltung seien es besondere Ritte, Kriegsläufe oder Sonstiges oder bei Handgreiflichkeiten anläßlich einer Verletzung der truchsessischen Forsthoheit Verletzungen, ersetzt ihm dies der Truchseß in angemessener Weise; zu diesem Zweck soll der A. bei der Übernahme des Pferdes dieses schätzen lassen. Bei einem Dissens über den Schadensersatz für ein Pferd entscheiden der Hofrichter und die Beisitzer des Truchsessen. Die Bestallung kann von jeder der beiden Seiten jeweils zu Weihnachten aufgekündigt werden; der A. hat dann bis zum 1. März das Schloß mit allem Zubehör, allem Hausrat und allem, was in einem darüber ausgestellten Chirographen (lutt zwayer usgerüssen zedel) aufgeführt ist, zurückzuerstatten. Versti rbt der A. während seiner Bestallung, müssen seine Erben innerhalb eines Monats alles in gleicher Weise zurückgeben; sie erhalten noch einen Jahreslohn. Im Todesfall oder bei Aufgabe des Amts verbleibenMist, Heu und Stroh beim Schloß.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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