Ehevertrag zwischen Johann Gernand Ulner von Dieburg (Sg. 2), Sohn des + Eberhard und der Katharina von Walderdorff, und Anna Margaretha Kämmerer von Worms gen. von Dalberg, Tochter des kurmainzischen Rats Wolf Friedrich (Sg. 8) und der + Ursula geb. von Kerpen. Der Abschluss des Vertrags erfolgt im Beisein -von Seiten des Johann Gernand- von Georg Friedrich von Greiffenclau zu Vollrads (Sg. 1), Dompropst zu Mainz und Worms, Domkapitular zu Speyer, Peter von Layen ("Leyen") (Sg. 3), kurmainzischer Rat, Hofrichter und Viztum zu Mainz, Philipp Friedrich Ulner von Dieburg (Sg. 4), Gottfried von Heppenheim gen. vom Saal (Sg. 5) und Georg Rudolf von Oberstein (Sg. 6), - von Seiten der Anna Margaretha - Ebf. Johann Schweikhard (von Kronberg) von Mainz, Jakob vonEltz (Sg. 7), Domdekan zu Mainz und Chorbischof zu Trier, auch Domkapitularherr zu Speyer, Kaspar von Eltz (Sg. 9), kurmainzischer Rat und. Hofmeister, Philipp Knebel von Katzenelnbogen (Sg. 10), - an Stelle des Wolfgang Kämmerer von Worms gen. von Dalberg - Hans Hartmann von Bicken (Sg. 11), kurmainzischer Rat, Friedrich von Fürstenberg (Sg. 12), mainzischer und kölnischer resp. Rat, Oberamtmann zu Königstein und Drost zu Beilstein, Hans Wolf von Eltz (Sg. 13), kurpfälzischer Oberamtmann zu Kaiserslautern, Philipp Christophf von Frankenstein (Sg. 14) und Hans (Johann) Georg Kämmerer von Worms gen. von Dalberg (Sg. 15). Wolf Friedrich Kämmerer von Worms gen. von Dalberg soll für seine Tochter 5000 Gulden, den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer, an Ehe- und Aussteuer bar erlegen oder mit einer jährlichen Gülte von 250 Gulden verzinsen. Hauptsumme und Gülte seien auf den Rheingräfischen Dorfschaften und Untertanen zu Ober-Saulheim, Wörrstadt und Eichloch (= heute Rommersheim) verschrieben und versichert und mit persönlicher Habe ausstatten. Mit Zustimmung ihres Ehemannes soll Anna Margaretha, auch für ihre Erben, genannten Erbverzicht leisten vor Notar oder Tabellio und Zeugen, wobei der Verzicht nicht nur unter der gefreiten Reichsritterschaft gelten soll, sondern auch im Herzogtum Luxemburg üblich sein soll, wo die Güter ihrer + Mutter überwiegend gelegen sind, ferner konfirmiert und bestätigt sein vom regierenden Erzherzog von Österreich. Andere Erbfälle sollen nicht unter den Verzicht fallen, der in genannten Fällen aufgehoben sein soll. Wenn nach dem Tod ihres Vaters einer ihrer Brüder, Wolf Hans und Philipp Balthasar, ohne leibliche Erben sterben sollte, soll sie in genannter Form abgefunden werden. Johann Gernand soll seiner Efr. 5000 Gulden Frankfurter Währung widerlegen, 2000 Gulden Gold bei Kurpfalz, 3000 bei den Söhnen des + Hans Heinrich von Weingarten versichert, mit 250 Gulden jährlich verzinst. Anna Margaretha soll ferner mit 500 Gulden - jährlich mit einer ablösigen Gülte von 25 Gulden verzinst - bemorgengabt werden, eine goldene Kette und Kleinod erhalten und als Wittum seine Behausung zu Layen bei Bingen oder eine jährliche Gülte von 50 Gulden und genannte Gülten, Fruchtgülten, Güter etc. zum Unterhalt. Außerdem sei abgesprchen worden, dass beiderseits zugebrachte Güter für Ehesteuer, Widerlage und Wittum unbelastet sein und bei Bedarf ausgetauscht werden sollen. Im Todesfall eines Ehepartners oder beider sind für die genannten verschiedenen Fälle, z. B. dass Kinder bzw. dass keine Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, über Wittum, Morgengabe, Widerlage, Beisitz, erworbenes und zugebrachtes Gut, dessen Weitervererbung sowie über Verlust des Wittums und 150 Gulden Abstand bei Wiederheirat - der Ww. genannte Regelungen getroffen worden. Beide sollen für die vom anderen Teil vor der Ehe gemachten Schulden nicht schuldig sein.