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Erzbischof Lothar verfügt, daß Niemandem ein geistliches Beneficium verliehen werde, der sich nicht vorher öffentlich zum orthodoxen Glauben nach der vom Papst Pius IV. vorgeschriebenen Formel bekannt habe, und trifft auch andere Bestimmungen betreffs der inneren Organisation des Kapitels.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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