Das Abzugsgeld von Erbschaften und anderem Vermögen zwischen hiesigen und den herzoglich Sachsen-Weimar und Eisenacher Landen und die wegen dessen wechselseitiger Aufhebung genommenen Abrede, ingleichen die Retorsion wegen der an verschiedenen auswärtigen Orten von ausgehenden Vermögen, außer dem eigentlichen Abschosse zu entrichtenden Abgaben

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Sächsisches Staatsarchiv
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