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Art. 52 (6) Entwurf 2. Lesung: (Text). Artikel 52. (1) Über die Errichtung des Kirchengemeindeverbandes beschließen die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes und des Nordelbischen Kirchenamtes, über die Errichtung des Kirchenkreisverbandes die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise mit Zustimmung der Synode. Die Konvente der Dienste und Werke des Verbandsgebietes sind anzuhören. (2) Die Satzung muß Bestimmungen über Aufgaben, Organisation und Geschäftsführung enthalten, sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Satzung geändert werden kann. Bei Erfüllung missionarischer und diakonischer Aufgaben ist die beratende Mitwirkung der entsprechenden Dienste und Werke in der Satzung sicherzustellen. (3) Über den Antrag einer Kirchengemeinde auf Anschluß an einen Kirchengemeindeverband beschließt die Verbandsvertretung. Wird der Antrag von der Verbandsvertretung abgelehnt, so entscheidet die Kirchenleitung.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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